Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht


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      Fall 2 Die Smokers Lounge › Lösung

      A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

      I. Beteiligtenfähigkeit (Verfassungsbeschwerdefähigkeit)

      39

      

      Exkurs:

      II. Beschwerdegegenstand: Akt öffentlicher Gewalt, § 90 Abs. 1 BVerfGG

      40

      Exkurs:

      III. Verfassungsbeschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGG

      41

      Exkurs:

      IV. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

      42

      Hinweis:

      Obwohl in der Sache vor allem die gesetzliche Regelung angegriffen wird, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht einschlägig, die lediglich die sog. Rechtssatzverfassungsbeschwerde (nur) gegen ein Gesetz betrifft, aber als rein prozessrechtliche Regelung selbstverständlich keine „Heilung“ der Norm herbeiführt. Für die vorliegende Konstellation wird tlw der Begriff der „mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ verwendet, was aber nur klarstellt, dass im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde zwar nur eine „inzidente Normenkontrolle“ stattfindet, über die Verwerfung einer Norm aber auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG – genauso wie bei einer abstrakten Normenkontrolle – allgemeinverbindlich, dh mit Gesetzeskraft, entschieden wird (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG).

      B. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

      Hinweis: