Stefan Storr

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht


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zu fördern; es trägt zum Kampf gegen Krankheiten bei. Nichts deutet darauf hin, dass die Gründe des Gesundheitsschutzes missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwendet werden. Das nationale Süßigkeitenwerbeverbotsgesetz würde daher nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen.

      B. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

      Ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr könnte in der Beschränkung der Tätigkeit von Werbeagenturen, Presseunternehmen und Rundfunkunternehmen liegen.

      I. Schutzbereich

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      Der persönliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet.

      II. Beschränkung

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      Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr angeboten und nachgefragt werden.

      Dabei ist die Dienstleistungsfreiheit nicht nur auf den grenzüberschreitenden Export von Dienstleistungen beschränkt, sondern kann auch auf die grenzüberschreitende Nachfrage bezogen sein. So kann die Dienstleistungsfreiheit dadurch beschränkt werden, dass ein Mitgliedstaat das Recht der im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen Presseunternehmen beeinträchtigt, möglichen Inserenten, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, Anzeigenraum in ihren Veröffentlichungen anzubieten. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – im Verkehr mit dem gleichsprachigen Ausland. Folglich betrifft das nationale Gesetz die aktive und die passive Dienstleistungsfreiheit.

      III. Rechtfertigung der Beschränkung

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      Eine derartige Beschränkung kann auch hier mit dem Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden, Art. 62 AEUV iVm Art. 52 Abs. 1 AEUV. Insoweit kann auf die Prüfung zur Warenverkehrsfreiheit verwiesen werden.

      C. Ergebnis

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      Die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit werden beeinträchtigt, die Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt.

      Anmerkungen

       [1]

      EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“, Rn 80.

       [2]

      Vgl. i. E. EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 84, der auf die Überprüfungskompetenz des Gerichtshofs abstellt.

       [3]

      EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 86.

       [4]

      EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“, Rn 93.

       [5]

      Nolte, NJW 2000, 1144, 1147.

       [6]

      Gundel, EuR 2007, 250, 252.

       [7]

      Vgl. a. EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“, Rn 189 f.

       [8]

      Ausführliche Begründung: EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“, Rn 45 ff.

       [9]

      EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 106.

       [10]

      EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“, Rn 113.

       [11]

      BVerfGE 123, 267, 394.

       [12]

      EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“, Rn 180.

       [13]

      EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“, Rn 182.

       [14]

      EGMR v. 20.11.1989, Serie A, Nr. 165 – „Markt Intern“, Rn 25 f.

       [15]

      GA Fenelly v. 15.6.2000, Rs. C-376/98, Rn 153.

       [16]

      EuGH v. 5.5.1998, Rs. C-180/96 – „BSE“, Rn 60; enger allerdings EuGH v. 9.9.2010, Rs. C-92/09 – „Schecke“.

       [17]

      EGMR v. 26.4.1979, Serie A Nr. 30 – „Sunday Times“.

       [18]

      EGMR v. 20.11.1989, Serie A, Nr. 165 – „Markt Intern“, Rn 47.

       [19]

      GA Fenelly v. 15.6.2000, Rs. C-376/98, Rn 158.

       [20]

      EuGH v. 14.10.1999, Rs. C-104/97 P, Rn 12.

       [21]

      EuGH v. 14.5.1974, Rs. 4/73 – „Nold“, Rn 14.

       [22]

      Offengelassen: EuGH v. 6.12.1984, Rs. 59/83 – „Biovilac“, Rn 21.

       [23]

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