gegenüber dem Eigentümer (vorst. Rn. 284, nachf. Rn. 348 ff., 353). Das Gesetz stellt also unterschiedliche Anforderungen an den Rechtsübergang selbst und an die Durchsetzung des übergegangenen Rechts. Außerdem gewinnt die öffentliche Beglaubigung als Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb gem. § 1155 Bedeutung (nachf. Rn. 305).
Anmerkungen
BGH NJW-RR 1993, 369 zu II. 1. a., wo allerdings vom „Vertreter“ die Rede ist, mit abl. Rezension J. Hager, ZIP 1993, 1446 und krit. Komm. Kollhosser, EWiR § 1155 BGB 1/93, 253 sowie zust. Anm. Rimmelspacher WuB I F 3. – 2.93; Reinicke/Tiedtke, NJW 1994, 345.
BGH NJW-RR 1993, 361 zu II.2.a; AnwKomm (NK)/Zimmer, § 1154 Rn. 22; Robrecht, DB 1996, 313 (315).
Hierfür genügt es, dass dem Zessionar die Möglichkeit eingeräumt wird, sich eine beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung zu verschaffen, OLG Celle WM 2008, 295 im Anschluss an BGH WM 1965, 664 = FamRZ 1965, 490; RGZ 148, 349 (353/354); RGRK/Mattern, § 1154 BGB Rn. 18.
BGH WM 1997, 675 mit Komm. Reimann, EWiR § 1154 BGB 1/97, 505; NJW 1989, 3151 mit Komm. Häsemeyer, EWiR § 1154 BGB 1/89, 879.
OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1299.
BGH BB 1991, 2398 zu III. 1. a.
BGHZ 22, 128 (132); RGZ 81, 257 (258); MünchKomm/Lieder, § 1154 BGB Rn. 11; Reischl, JuS 1998, 220.
Diesem Anspruch kann der bisherige Gläubiger kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen: BGH NJW 1972, 44.
a) Gutgläubiger Erwerb und Publizität
302
Grundstücke und Grundstücksrechte können übertragen werden, die dem Veräußerer gar nicht gehören. Anliegen des Gesetzes ist es, den Handel mit bestimmten Rechtsgegenständen zu erleichtern. Zu diesem Zwecke müssen die Gegenstände, über die ein Verkehrsgeschäft abgeschlossen wird[1], Verkehrsfähigkeit haben. Das Gesetz macht sie u.a. dadurch verkehrsfähig, dass es den Erwerb durch denjenigen ermöglicht, der aus bestimmten, durch das Gesetz genau abgegrenzten Umständen redlicherweise schließen darf, dass der zu erwerbende Rechtsgegenstand dem Veräußerer gehört. Nicht alle Rechtsgegenstände sind in dieser Weise verkehrsfähig. So können in der Regel Forderungen nicht gutgläubig erworben werden. Bewegliche Sachen sind dagegen auch erwerbbar, wenn sie dem Veräußerer nicht gehören, gleichermaßen Grundstücke und Grundstücksrechte. Die Umstände, denen das Gesetz eine Bedeutung beimisst, welche den Erwerb des Redlichen gerechtfertigt erscheinen lassen, sind bei beweglichen Sachen der Besitz (§§ 932 ff.) und bei Grundstücken die Grundbucheintragung (§§ 892 ff.), also diejenigen Umstände, die nach der Konzeption des Gesetzes die Publizität für die rechtlichen Verhältnisse an dem Gegenstand ausmachen (vorst. Rn. 107) und als Folge dessen den Rechtsschein der Berechtigung begründen[2]. Forderungen haben kein Publizitätsmedium, weshalb es im Allgemeinen auch keinen gutgläubigen Erwerb gibt, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn eine Urkunde über sie ausgestellt ist und Publizität erzeugt: Darauf beruhen § 405 1. Variante, 2366 BGB, Art. 16 Abs. 2 WG, 21 ScheckG. Hinzu kommt das Ablösungsrecht durch Leistung des Eigentümers an den im Grundbuch eingetragenen (oder auf dem Brief gem. § 1155 BGB, nachf. Rn. 305, ersichtlichen) Scheingläubiger nach § 1142 Abs. 1 BGB (vorst. Rn. 230) mit Forderungsübergang nach § 1143 BGB (vorst. Rn. 258), wenn der Eigentümer gutgläubig ist (§ 893, 1. Var. BGB), ebenso im Fall von § 1150 BGB (nachf. Rn. 491): Er wird kraft seines guten Glaubens als Legalzessionar Inhaber der gesicherten Forderung[3].
303
Bei den Grundpfandrechten überlagern und kreuzen sich mehrere verschiedene Prinzipien zum gutgläubigen Erwerb. Am wenigsten problematisch ist der gutgläubige Erwerb des Buchgrundpfandrechts: §§ 892 ff. und nur diese Vorschriften sind anwendbar. Der gute Glaube an den Grundbuchstand kann aber nicht ausreichen, wo die Übertragung außerhalb des Grundbuchs verläuft, also im Regelfall beim Briefgrundpfandrecht. Die allgemeinen Vorschriften versagen auch, wenn es um den gutgläubigen Erwerb der Hypothek geht und der Mangel in der Forderung liegt (sie existiert gar nicht oder steht nicht dem Zedenten zu): Gem. § 1153 Abs. 2 kann die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden, Forderungen sind aber im Allgemeinen nicht gutgläubig erwerbbar. Ist der gutgläubige Erwerb von Hypotheken in diesen Fällen ausgeschlossen, wird der gutgläubige Erwerb der Forderung ausnahmsweise zugelassen oder aber wird die akzessorische Verbundenheit zwischen Forderung und Hypothek gelockert? Die gesetzlichen Problemlösungen sind die nachfolgenden:
Anmerkungen
Hierzu BGH NJW 2007, 3204 betr. Wohnungseigentumsanteil; BGH v. 8.4.2015 – IV ZR 161/14 betr. Erbschein, §§ 2366, 2367 BGB.
Das ist nicht möglich und ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen bei unzulässiger Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann, BGH NJW-RR 2015, 645 Rn. 13.
Thomale, JuS 2010, 857 (859).
aa) Formelle und materielle Legitimation
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Das Problem, wie der gute Glaube des Erwerbers zu schützen ist, wenn sich die Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuchs vollzieht, lösen §§ 1155, 1140 BGB. Die Vorschriften sind sowohl auf Hypothek wie Grundschuld anwendbar, wobei sich die Abtretungserklärung nach § 1155 Satz 1 hier auf die Grundschuld selbst, dort auf die Forderung bezieht.
305
Der Umstand, dem das Gesetz Publizität beimisst, die den Schutz des Redlichen erheischt, ist der Besitz am Brief einerseits und eine ununterbrochene Kette von öffentlich beglaubigten (vorst. Rn. 301) Abtretungs- bzw. Einigungserklärungen i.S.v. § 1154 Abs. 1, die auf den ersten Inhaber des Briefgrundpfandrechts zurückführen und auf dem Brief selbst vermerkt werden