Markus Brinkmann

Tax Compliance


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rel="nofollow" href="#ulink_da73760b-2293-5def-8ec3-203914a0b56e">Ermittlungsmethoden und -kompetenzen von Steuerfahndung und Betriebsprüfung und daraus resultierende Risiken

       I.Aufgaben und Befugnisse der Prüfungsdienste

       1.Betriebsprüfung

       a)Aufgaben der steuerlichen Betriebsprüfung aus der Abgabenordnung

       b)Aufgabenzuweisung aufgrund weiterer Kontrollbereiche

       c)Kompetenzen der steuerlichen Betriebsprüfung aus der Abgabenordnung

       2.Steuerfahndung

       a)Aufgaben der Steuerfahndung nach der Abgabenordnung

       b)Kompetenzen der Steuerfahndung

       II.Ermittlungsanlässe und -umfang

       1.Prüfungspläne der Betriebsprüfung

       a)Fallmeldungen aus dem Innendienst der Finanzverwaltung

       b)Risikokontrollsysteme und Zufallsauswahl

       c)Risikofaktoren

       d)Umfang der Betriebsprüfung und Sonderfälle

       2.Ermittlungsanlässe der Steuerfahndung

       a)Fallherkunftsfelder

       b)Risikofaktoren

       c)Reichweite der Steuerfahndungs – Ermittlungen

       III.Erkenntnisquellen der Steuerfahndung

       1.Nationale Erkenntnisquellen

       a)Ermittlungen im Besteuerungsverfahren

       b)Ermittlungen im Steuerstrafverfahren

       2.Grenzüberschreitende Informationen

       a)Internationale Amtshilfe

       b)Amtshilfe innerhalb der EU

       c)Amtshilfe nach DBA, insbesondere Gruppenanfragen

       d)Amtshilfe aufgrund bilateraler Abkommen außerhalb von DBA (TIEA)

       e)Amtshilfe im vertragslosen Bereich

       f)Rechtshilfe im Einzelfall

       g)Polizeiliche Rechtshilfe nach der Schwedischen Initiative

       h)Automatischer Auskunftsverkehr

       IV.Arbeitsweise der Steuerfahndung

       1.Legalitätsprinzip und Kapazitätsprinzip

       2.Steuerliche Ermittlungsmethodik im Strafverfahren

       a)Vorfeld-, Vorermittlungen und Verfahrenseinleitung

       b)Ermittlungen in sozialen Netzwerken und im Internet

       c)Schätzungsmethoden und deren Reichweite

       d)Empfängerbenennung, § 160 AO