WpAIV) eines professionellen Dienstleisters bedienen. Er muss in diesem Fall sicherstellen und kontrollieren, dass bei der Einschaltung des Dienstleisters die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllt werden.
II. Verstoß
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Verstöße gegen die Mitteilungs- und Verbreitungspflichten aus Art. 19 MAR können sowohl öffentlich-rechtliche (einschließlich strafrechtliche) als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.
1. Ordnungswidrigkeit
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Art. 30 Abs. 1 MAR verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, den zuständigen Behörden die Befugnis zu übertragen, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Verstöße zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 MAR, für welche Art. 30 Abs. 2 Buchst. i (iii) und Buchst. j) (iii) eine finanzielle Mindestsanktion vorgeben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 120 Abs. 15 WpHG in nationales Recht umgesetzt. Folgende vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Pflichten der Führungsperson oder der ihr nahestehenden Personen bzw. des Emittenten stellen nach § 120 Abs. 15 WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit den in § 120 Abs. 18 WpHG bestimmten Geldbußen geahndet werden kann. Einfache Fachlässigkeit erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht.
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Verstöße der Führungsperson | |
Die Meldung gem. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 MAR, auch i.V.m. Abs. 7 Unterabs. 1, jeweils auch i.V.m. der Durchführungsverordnung – wird nicht vorgenommen, – wird nicht richtig vorgenommen, – wird nicht vollständig vorgenommen, – wird nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen oder – wird nicht rechtzeitig vorgenommen. | § 120 Abs. 15 Nr. 17 WpHG |
Die Kopie des Informationsschreibens an die in enger Beziehung stehenden Personen – wird nicht aufbewahrt, – wird nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. | § 120 Abs. 15 Nr. 21 WpHG |
Entgegen Art. 19 Abs. 11 MAR – wird ein Eigengeschäft getätigt, – wird ein Geschäft für Dritte getätigt. | § 120 Abs. 15 Nr. 22 WpHG |
Verstöße des Emittenten | |
Die Veröffentlichung gem. Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 4 MAR, auch i.V.m. der Durchführungsverordnung, – wird nicht vorgenommen, – wird nicht richtig sichergestellt, – wird nicht vollständig sichergestellt, – wird nicht in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt, – wird nicht rechtzeitig sichergestellt. | § 120 Abs. 15 Nr. 18 WpHG |
Entgegen Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 S. 1 MAR werden die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, – nicht in Kenntnis gesetzt, – nicht richtig in Kenntnis gesetzt, – nicht vollständig in Kenntnis gesetzt, – nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kenntnis gesetzt. | § 120 Abs. 15 Nr. 19 WpHG |
Die Liste der Personen mit Führungsaufgaben und der mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen gem. Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 S. 2 MAR wird – wird nicht erstellt, – wird nicht richtig erstellt, – wird nicht vollständig erstellt. | § 120 Abs. 15 Nr. 20 WpHG |
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Die Geldbuße bestimmt das Gesetz in § 120 Abs. 18 WpHG für sämtliche der vorgenannten Verstöße einheitlich auf 500 000 EUR. Gegenüber einer juristischen Person und damit insbesondere gegenüber dem Emittenten kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, die aber 1 000 000 EUR nicht überschreiten darf. Bei Leichtfertigkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 OWiG verringert sich der Bußgeldrahmen jeweils auf die Hälfte.
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Über die vorgenannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Bei Directors' Dealings kann sich ein wirtschaftlicher Vorteil i.d.R. nur aus der Transaktion selbst ergeben, die nachgängig zu melden ist.[155] Anders wäre es nur, wenn Informationsvorsprünge aus einer unterbliebenen Mitteilung für weitere Directors' Dealings genutzt würden; dann läge jedoch u.U. eine Marktmanipulation vor, die nach Art. 12, 15 MAR i.V.m. § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG zu ahnden wäre.[156] Anders als Verstöße gegen die Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation sowie Verstöße gegen die Ad-hoc-Pflicht spielt der Gesamtumsatz des Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen Art. 19 MAR keine Rolle.
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Sofern die Meldung im Einzelfall nicht fristgerecht eingereicht werden kann, sollte der BaFin bereits zusammen mit der Mitteilung eine schlüssige Begründung für die Verzögerung übermittelt werden, sofern vorhanden zusammen mit Unterlagen, die die Gründe der Verzögerung belegen.[157] Dies kann möglicherweise die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verhindern. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich jedoch, zunächst eine Anhörung der BaFin abzuwarten, um keine Angaben zu machen, die den Mitteilungspflichtigen stärker der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden.
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Die BaFin macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 19 MAR gem. § 123 WpHG grundsätzlich unter namentlicher Nennung der verantwortlichen Personen auf ihrer Internetseite bekannt („naming and shaming“).
2. Zivilrechtliche Verletzungsfolgen
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Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 15a WpHG a.F. und der gleichgerichteten Zielrichtung ist davon auszugehen, dass Art. 19 MAR kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Begründet wurde diese Einschätzung zu § 15a WpHG a.F. damit, dass diese Regelung – wie auch § 15 WpHG – zwar Indikatorfunktion hatte und dem Insiderhandel vorbeugen sollte, ihr allerdings keine individual-schützende Wirkung zukam.[158] Allerdings kann ein Verstoß gegen Art. 19 MAR je nach Fallgestaltung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB begründen.[159]
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§§ 97 und 98 WpHG, die Schadensersatz für den Fall unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen oder Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen anordnen, sind im Fall eines Verstoßes gegen Art. 19 MAR hingegen nicht einschlägig. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Ad-hoc-Pflicht aus Art. 17 Abs. 4 MAR.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › F. Verhältnis zu anderen Vorschriften
F. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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