Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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WpAIV) eines professionellen Dienstleisters bedienen. Er muss in diesem Fall sicherstellen und kontrollieren, dass bei der Einschaltung des Dienstleisters die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllt werden.

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      Verstöße gegen die Mitteilungs- und Verbreitungspflichten aus Art. 19 MAR können sowohl öffentlich-rechtliche (einschließlich strafrechtliche) als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

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      Art. 30 Abs. 1 MAR verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, den zuständigen Behörden die Befugnis zu übertragen, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Verstöße zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 MAR, für welche Art. 30 Abs. 2 Buchst. i (iii) und Buchst. j) (iii) eine finanzielle Mindestsanktion vorgeben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 120 Abs. 15 WpHG in nationales Recht umgesetzt. Folgende vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Pflichten der Führungsperson oder der ihr nahestehenden Personen bzw. des Emittenten stellen nach § 120 Abs. 15 WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit den in § 120 Abs. 18 WpHG bestimmten Geldbußen geahndet werden kann. Einfache Fachlässigkeit erfüllt den Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht.

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Verstöße der Führungsperson
Die Meldung gem. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 MAR, auch i.V.m. Abs. 7 Unterabs. 1, jeweils auch i.V.m. der Durchführungsverordnung – wird nicht vorgenommen, – wird nicht richtig vorgenommen, – wird nicht vollständig vorgenommen, – wird nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen oder – wird nicht rechtzeitig vorgenommen. § 120 Abs. 15 Nr. 17 WpHG
Die Kopie des Informationsschreibens an die in enger Beziehung stehenden Personen – wird nicht aufbewahrt, – wird nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. § 120 Abs. 15 Nr. 21 WpHG
Entgegen Art. 19 Abs. 11 MAR – wird ein Eigengeschäft getätigt, – wird ein Geschäft für Dritte getätigt. § 120 Abs. 15 Nr. 22 WpHG
Verstöße des Emittenten
Die Veröffentlichung gem. Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 4 MAR, auch i.V.m. der Durchführungsverordnung, – wird nicht vorgenommen, – wird nicht richtig sichergestellt, – wird nicht vollständig sichergestellt, – wird nicht in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt, – wird nicht rechtzeitig sichergestellt. § 120 Abs. 15 Nr. 18 WpHG
Entgegen Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 S. 1 MAR werden die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, – nicht in Kenntnis gesetzt, – nicht richtig in Kenntnis gesetzt, – nicht vollständig in Kenntnis gesetzt, – nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kenntnis gesetzt. § 120 Abs. 15 Nr. 19 WpHG
Die Liste der Personen mit Führungsaufgaben und der mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen gem. Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 S. 2 MAR wird – wird nicht erstellt, – wird nicht richtig erstellt, – wird nicht vollständig erstellt. § 120 Abs. 15 Nr. 20 WpHG

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      Die Geldbuße bestimmt das Gesetz in § 120 Abs. 18 WpHG für sämtliche der vorgenannten Verstöße einheitlich auf 500 000 EUR. Gegenüber einer juristischen Person und damit insbesondere gegenüber dem Emittenten kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, die aber 1 000 000 EUR nicht überschreiten darf. Bei Leichtfertigkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 OWiG verringert sich der Bußgeldrahmen jeweils auf die Hälfte.

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      Die BaFin macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 19 MAR gem. § 123 WpHG grundsätzlich unter namentlicher Nennung der verantwortlichen Personen auf ihrer Internetseite bekannt („naming and shaming“).

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      §§ 97 und 98 WpHG, die Schadensersatz für den Fall unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen oder Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen anordnen, sind im Fall eines Verstoßes gegen Art. 19 MAR hingegen nicht einschlägig. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Ad-hoc-Pflicht aus Art. 17 Abs. 4 MAR.

      2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › F. Verhältnis zu anderen Vorschriften

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