Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Informationsquellen zu prüfen, ob die Mitteilung nicht eine Falschmeldung ist.[114] Steht die Mitteilungspflicht allerdings außer Frage, ist jedes Zögern schuldhaft. Im Streitfall trägt der Veröffentlichungspflichtige die Darlegungslast, dass er unverzüglich gehandelt hat.[115] Praktisch problematisch ist, dass die für die Veröffentlichung vorgesehene Maximalfrist von drei Geschäftstagen ebenso wie die ebenfalls maximal drei Geschäftstage betragende Mitteilungspflicht der Führungsperson selbst an das Geschäft anknüpft, beide Fristen also zeitgleich enden.[116] Meldet die Führungsperson das Geschäft also erst zum Ablauf der ihr zur Verfügung stehenden Frist, so kann der Emittent die von ihm zu beachtende Frist de facto nicht einhalten. Aus diesem Grunde wird dem Emittenten geraten, seine Mitarbeiter nicht nur auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, sondern im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten auch zu einer frühestmöglichen Meldung zu verpflichten oder intern die für die Führungsperson geltende Meldefrist vertraglich zu verkürzen.[117]

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      Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 MAR. Hiernach hat der Emittent die Information unverzüglich, aber nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister (§ 8b HGB) und die Veröffentlichung der BaFin mitzuteilen.

      Soweit ein Veröffentlichungsdienstleister beauftragt ist, übernimmt er häufig auch die Übermittlung an das Unternehmensregister. Die Mitteilung der Veröffentlichung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt einfach durch Belegübermittlung.

IV. Sonstige Pflichten des Emittenten

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      Art. 19 Abs. 5 S. 1 MAR führt ausdrücklich die Pflicht des Emittenten und Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate ein, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Art. 19 MAR schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese wiederum müssen die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich in Kenntnis setzen und eine Kopie des Schriftstücks aufbewahren.

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      2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › D. Handelsverbot

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      Art. 14 und 15 MAR statuieren zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Märkte und zum Anlegerschutz ein für Jedermann geltendes Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie ein Verbot der Marktmanipulation. Diese Regelungen werden für Führungspersonen durch Art. 19 Abs. 11 MAR ergänzt, der gegenüber Personen mit Führungsaufgaben für bestimmte Zeiträume ein Handelsverbot ausspricht. Während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist, dürfen Personen, die bei dem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen im Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten tätigen.

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      Das Handelsverbot knüpft zeitlich an die Ankündigung von Zwischenberichten oder Jahresabschlüssen an, zu deren Veröffentlichung der Emittent entweder gem. den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem seine Anteile zum Handel zugelassen sind, oder gem. nationalem Recht verpflichtet ist.

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