Informationsquellen zu prüfen, ob die Mitteilung nicht eine Falschmeldung ist.[114] Steht die Mitteilungspflicht allerdings außer Frage, ist jedes Zögern schuldhaft. Im Streitfall trägt der Veröffentlichungspflichtige die Darlegungslast, dass er unverzüglich gehandelt hat.[115] Praktisch problematisch ist, dass die für die Veröffentlichung vorgesehene Maximalfrist von drei Geschäftstagen ebenso wie die ebenfalls maximal drei Geschäftstage betragende Mitteilungspflicht der Führungsperson selbst an das Geschäft anknüpft, beide Fristen also zeitgleich enden.[116] Meldet die Führungsperson das Geschäft also erst zum Ablauf der ihr zur Verfügung stehenden Frist, so kann der Emittent die von ihm zu beachtende Frist de facto nicht einhalten. Aus diesem Grunde wird dem Emittenten geraten, seine Mitarbeiter nicht nur auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen, sondern im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten auch zu einer frühestmöglichen Meldung zu verpflichten oder intern die für die Führungsperson geltende Meldefrist vertraglich zu verkürzen.[117]
2. Mitteilung an das Unternehmensregister und die zuständige Behörde
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Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 MAR. Hiernach hat der Emittent die Information unverzüglich, aber nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister (§ 8b HGB) und die Veröffentlichung der BaFin mitzuteilen.
Soweit ein Veröffentlichungsdienstleister beauftragt ist, übernimmt er häufig auch die Übermittlung an das Unternehmensregister. Die Mitteilung der Veröffentlichung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt einfach durch Belegübermittlung.
1. Information der Führungspersonen
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Art. 19 Abs. 5 S. 1 MAR führt ausdrücklich die Pflicht des Emittenten und Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate ein, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Art. 19 MAR schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese wiederum müssen die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen schriftlich in Kenntnis setzen und eine Kopie des Schriftstücks aufbewahren.
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„Schriftlich“ soll nach wohl h.M. unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung keine Schriftform i.S.v. § 126 BGB erfordern, sondern jede Form genügen lassen, in welcher die Belehrung dokumentiert und aufbewahrbar ist.[118] Muster entsprechender Belehrungsschreiben wurden seitens der BaFin bislang nicht veröffentlicht.
2. Erstellung einer Liste der Führungspersonen
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Schließlich haben Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gem. Art. 19 Abs. 5 S. 2 MAR einen Liste derjenigen Personen zu erstellen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie der Personen, die zu diesem in enger Beziehung stehen. Auch wenn sich in der Praxis eine weitgehende Überschneidung mit den nach Art. 18 MAR zu führenden Insiderlisten ergeben wird,[119] sind die Listen nicht zwingend identisch und müssen mit entsprechender Sorgfalt erstellt werden. Neben der Identifikation der Führungskräfte durch den Emittenten gehört dazu auch die Informationserteilung durch eben diese Führungskräfte über die mit ihr eng verbundenen Personen. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten bietet sich für den Emittenten an, den Führungskräften ein Formular zur Verfügung zu stellen, mit welchem die Angaben zu den mit ihnen eng verbundenen Personen abgefragt werden.[120]
Inhaltich genügt die Angabe des Namens der betroffenen Personen, sofern diese Angabe ausreicht, um die betreffenden Personen eindeutig zu identifizieren. Bei Namensgleichheit von Führungskraft und engverbundener Person sollte ein weiteres Identifizierungsmerkmal hinzugefügt werden, z.B. das Geburtsdatum.[121]
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › D. Handelsverbot
D. Handelsverbot
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Art. 14 und 15 MAR statuieren zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Märkte und zum Anlegerschutz ein für Jedermann geltendes Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie ein Verbot der Marktmanipulation. Diese Regelungen werden für Führungspersonen durch Art. 19 Abs. 11 MAR ergänzt, der gegenüber Personen mit Führungsaufgaben für bestimmte Zeiträume ein Handelsverbot ausspricht. Während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts, zu deren Veröffentlichung der Emittent verpflichtet ist, dürfen Personen, die bei dem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen im Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten tätigen.
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Wie für die Mitteilungspflicht gem. Art. 19 Abs. 1 MAR ist auch für das Handelsverbot der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts maßgeblich. Dies bedeutet, dass ein vor Beginn des Handelsverbotszeitraums unbedingt geschlossenes schuldrechtliches Geschäft innerhalb des Handelsverbotszeitraums vollzogen werden darf.[122]
I. Adressaten des Handelsverbots
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Das Verbot richtet sich seinem Wortlaut nach ausschließlich an Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Um indirekte Geschäfte handelt es sich, wenn Dritte (z.B. Vermögensverwalter) in Stellvertretung oder im Auftrag der Führungsperson auf fremde Rechnung handeln.[123] Geschäfte für Dritte liegen vor, wenn die Person mit Führungsaufgaben im fremden Namen (z.B. als Stellvertreter) oder auf fremde Rechnung (z.B. als Kommissionär) handelt.[124]
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Für Personen, die mit den Führungskräften eng verbunden sind, gilt das Verbot grundsätzlich nicht. Durch das Verbot auch indirekter Geschäfte werden Umgehungen aber ausgeschlossen. Die BaFin geht insbesondere davon aus, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Transaktionen als „indirektes“ Geschäft oder „Geschäft für Dritte“ qualifiziert werden können und müssen, wenn das Geschäft über eine eng verbundene Person ausgeführt wird.[125] Neben in der Literatur gegen eine solch extensive Auslegung geäußerter dogmatischer Bedenken[126] wird es in der Praxis wohl schwierig werden, den Nachweis einer wirtschaftlichen Zurechenbarkeit des Geschäftes einer eng verbundenen Person zur Führungskraft zu führen.
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Der Emittent selbst, bei dem die Führungsperson Führungsaufgaben wahrnimmt, ist nach zutreffender Auffassung nicht „Dritter“ im Sinne des Umgehungsverbotes.[127] Vielmehr dürfen Führungskräfte auch innerhalb der „Closed Period“ als Organ oder Vertreter des Emittenten Geschäfte vornehmen.[128]
II. Dauer des Handelsverbots
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Das Handelsverbot knüpft zeitlich an die Ankündigung von Zwischenberichten oder Jahresabschlüssen an, zu deren Veröffentlichung der Emittent entweder gem. den Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem seine Anteile zum Handel zugelassen sind, oder gem. nationalem Recht verpflichtet ist.
1. Fristenberechnung
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Gemeint ist nach h.M. die (angekündigte) Veröffentlichung solcher Berichte.[129] Mit der Veröffentlichung endet die jeweilige Sperrfrist, d.h. der Tag der Veröffentlichung ist das Enddatum der 30-Tages-Frist.[130] Im Konzern ist die Sperrfrist für jedes verbundene