ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist;
31
Art. 19 Abs. 7 MAR bestimmt, dass zu den zu meldenden Geschäften auch Folgendes gehört:
a) | das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer mit dieser eng verbundenen Person; |
b) | von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder mit zu solchen Personen enger verbunden ist, unternommene Geschäfte, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird; |
c) | Geschäfte im Sinne der RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,[49] die im Rahmen einer Lebensversicherung getätigt werden, wenn (i) der Versicherungsnehmer eine in Art. 19 Abs. 1 MAR genannte Person ist, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine Person, die mit einer solchen Person eng verbunden ist, (ii) der Versicherungsnehmer das Investitionsrisiko trägt und (iii) der Versicherungsnehmer über die Befugnis oder das Ermessen verfügt, Investitionsentscheidungen in Bezug auf spezifische Instrumente im Rahmen dieser Lebensversicherung zu treffen oder Geschäft in Bezug auf spezifische Instrumente für diese Lebensversicherung auszuführen (gilt nur für Zwecke des Buchst. a)). Eine Verpfändung von Wertpapieren oder eine ähnliche Sicherung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Finanzinstrumente in ein Depotkonto braucht abweichend von dieser Regel nicht gemeldet zu werden, sofern und solange eine derartige Verpfändung oder andere Sicherung dazu dient, eine spezifische Kreditfazilität zu sichern. |
32
Eigengeschäfte, die der Emittent selbst tätigt, z.B. der Erwerb eigener Aktien, sind nach vorläufiger Rechtsauffassung der BaFin – vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der neuen Rechtslage – nicht nach Art. 19 Abs. 1 MAR meldepflichtig.[50]
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind alle Eigengeschäfte mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist insbesondere bei Erwerb und Veräußerung nicht das dingliche Erfüllungsgeschäft, sondern bereits die schuldrechtliche Vereinbarung. Dies gebietet bereits eine europaweite einheitliche Auslegung vor dem Hintergrund, dass die meisten anderen Länder das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht kennen.[51] Ein etwa nachfolgendes dingliches Geschäft muss konsequenterweise nicht nochmals gemeldet werden, selbst wenn es dem schuldrechtlichen Geschäft zeitlich nicht unmittelbar nachfolgt.[52]
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Für Geschäfte, die unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, schafft Art. 10 Abs. 2 Buchst. i DelVO (EU) Nr. 2016/522 Klarheit dahingehend, dass diese erst mit Eintritt der Bedingung zu melden sind. Eine Doppelmeldung ist nicht erforderlich. Auch wenn der Wortlaut der Delegierten Verordnung nicht zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen differenziert, ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 30, dass die Regelung nur für aufschiebende Bedingungen gilt.[53] Geschäfte, die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, müssen also wie bedingungslose Geschäfte behandelt werden. Tritt die auflösende Bedingung ein, so ist dies ebenfalls mitzuteilen und die Veröffentlichung entsprechend zu korrigieren.[54]
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Bei der Zeichnung von Finanzinstrumenten wird das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zwar grundsätzlich mit der Annahme der Zeichnung durch die Gesellschaft abgeschlossen. Da der Zeichnende jedoch von diesem Zeitpunkt üblicherweise keine Kenntnis hat, ist als Datum des Geschäftsabschlusses der Zeitpunkt anzugeben, an dem die mitteilungspflichtige Person Kenntnis von der Annahme ihres Zeichnungsauftrages erlangt.[55] Im Rahmen von Bezugsrechten ist sowohl die Gewährung von Bezugsrechten als auch der Handel mit Bezugsrechten meldepflichtig. Beim Bezug von Aktien durch Ausübung von Bezugsrechten ist lediglich der Erwerb der Aktien durch Ausübung der Bezugsrechte zu melden.[56]
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Neu gegenüber der vormals geltenden nationalen Rechtslage ist, dass auch „passive“ Geschäfte, die nicht auf einer konkreten Entscheidung der Führungsperson beruhen, von der Meldepflicht erfasst sind. Dazu gehören nicht nur Erbschaften und Schenkungen, sondern auch beispielsweise Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, bei welchen Aktien der berechtigten Führungsperson automatisch zugebucht werden.[57]
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Durch Art. 19 Abs. 7 Buchst. a) wird der Anwendungsbereich auf das Verleihen und Verpfänden von Wertpapieren ausgedehnt. Des Weiteren sind nach Art. 19 Abs. 7 Buchst. b) MAR Geschäfte von Intermediären von der Meldepflicht umfasst, selbst wenn die Transaktion im Ermessen des Intermediärs steht.
2. Aktien, Schuldtitel oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente
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Die Mitteilungspflicht aus Art. 19 Abs. 1 MAR bezieht sich nicht mehr nur auf den Erwerb und die Veräußerung von Aktien und sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten des Emittenten, sondern umfasst daneben auch Schuldtitel (z.B. Anleihen). Dabei wird nicht weiter danach differenziert, um welche Gattung von Aktien es sich handelt. Auch ist unerheblich, ob die vom Erwerb oder von der Veräußerung betroffenen Aktien zum Börsenhandel zugelassen sind.[58] Mitteilungspflichtig ist damit beispielsweise auch der Erwerb von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, selbst wenn nur Stammaktien des Emittenten zum regulierten Markt zugelassen sind.[59]
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Erfasst sind aber auch Finanzinstrumente, die sich auf Aktien beziehen. Als Beispiel nennt das Gesetz insbesondere Derivate. Grundsätzlich sind darüber hinaus alle Rechte auf den Bezug von Aktien erfasst, also alle Wertpapiere und Rechte, bei denen Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird. Zu nennen sind:
– | Wandelanleihen, |
– | Wandelgenussrechte, |
– | Optionsscheine (verbrieft oder unverbrieft), |
– | Call- und Put-Optionen.[60] |
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Darüber hinaus sind heute auch reine Schuldverschreibungen erfasst.
3. Bagatellgrenze
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Eine Mitteilungspflicht besteht gem. Art. 19 Abs. 8 MAR erst, nachdem die Gesamtsumme der Geschäfte einer Führungsperson und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5 000 EUR innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben. Die BaFin ist – ebenso wie die zuständigen Behörden der anderen europäischen Länder – gem. Art. 19 Abs. 9 MAR ermächtigt, den Schwellenwert auf 20 000 EUR anzuheben. Die nach Art. 19 Abs. 9 MAR bestimmten Schwellenwerte einschließlich der von den zuständigen Behörden vorgelegten