Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist; o) Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolio Verwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundenen Person ausgeführt werden; p) Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten.

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      Art. 19 Abs. 7 MAR bestimmt, dass zu den zu meldenden Geschäften auch Folgendes gehört:

a) das Verpfänden oder Verleihen von Finanzinstrumenten durch oder im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer mit dieser eng verbundenen Person;
b) von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder einer anderen Person im Auftrag einer der in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder mit zu solchen Personen enger verbunden ist, unternommene Geschäfte, auch wenn dabei ein Ermessen ausgeübt wird;
c)

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      Durch Art. 19 Abs. 7 Buchst. a) wird der Anwendungsbereich auf das Verleihen und Verpfänden von Wertpapieren ausgedehnt. Des Weiteren sind nach Art. 19 Abs. 7 Buchst. b) MAR Geschäfte von Intermediären von der Meldepflicht umfasst, selbst wenn die Transaktion im Ermessen des Intermediärs steht.

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      Erfasst sind aber auch Finanzinstrumente, die sich auf Aktien beziehen. Als Beispiel nennt das Gesetz insbesondere Derivate. Grundsätzlich sind darüber hinaus alle Rechte auf den Bezug von Aktien erfasst, also alle Wertpapiere und Rechte, bei denen Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird. Zu nennen sind:

Wandelanleihen,
Wandelgenussrechte,
Optionsscheine (verbrieft oder unverbrieft),

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      Darüber hinaus sind heute auch reine Schuldverschreibungen erfasst.

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      Eine Mitteilungspflicht besteht gem. Art. 19 Abs. 8 MAR erst, nachdem die Gesamtsumme der Geschäfte einer Führungsperson und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5 000 EUR innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben. Die BaFin ist – ebenso wie die zuständigen Behörden der anderen europäischen Länder – gem. Art. 19 Abs. 9 MAR ermächtigt, den Schwellenwert auf 20 000 EUR anzuheben. Die nach Art. 19 Abs. 9 MAR bestimmten Schwellenwerte einschließlich der von den zuständigen Behörden vorgelegten