Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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die Führungskraft darüber hinaus ein signifikantes wirtschaftliches Interesse an dieser juristischen Person hat. „Reine Doppelmandate“ führen nicht zur Mitteilungspflicht.[34]

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      2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › C. Melde- und Veröffentlichungspflichten

C. Melde- und Veröffentlichungspflichten

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      Die Person, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnimmt, sowie mit solchen Personen eng verbundene Personen haben Eigengeschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten bzw. mit Emissionszertifikaten, mitzuteilen.

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a) Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch;
b) Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren;
c) Eingehen oder Ausüben von Aktien-Swaps;
d) Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäfte mit Barausgleich;
e) Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Optionsobjekten;
f) Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich von Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine;
g) Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission;
h) Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfall-Swaps;
i) an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächliche Ausführung der Geschäfte;
j) automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien;
k)
l) ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapierkörben und Derivaten, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist;
m) Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter Alternative Investment Fonds (AIF) gem. Art. 1 der RL 211/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern nach Art. 19 MAR eine Meldung vorgeschrieben ist;