Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Sofern es sich um einen Inlandsemittenten handelt, dessen Anteile an einem organsierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren EU- oder EWR-Staaten zugelassen sind, hat dieser die Information abweichend von § 3b Abs. 2 und 3 WpAIV in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der BaFin und im Falle der Zulassung in den betreffenden Staaten von den zuständigen Behörden akzeptiert wird. Sofern die Anteile bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel zugelassen wurden, gilt diese Regelung entsprechend gem. § 3b Abs. 5 WpAIV bereits ab einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, solange diese Anteile ausstehen.

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      Wegen der technischen Durchführung der Veröffentlichung verweist die ESMA auf die Regelungen zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Es gilt damit die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055, dort insbesondere Art. 2. Hiernach haben die Veröffentlichungen mithilfe technischer Mittel zu erfolgen, die folgendes sicherstellen:

Die Information muss in nicht-diskriminierender Weise kostenlos und zeitgleich in der gesamten Europäischen Union zur Verfügung stehen und eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen.
Die Information muss unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten.

      Konkretisiert wird dies durch § 3a WpAIV, der über den zu erwartenden Abs. 5 Nr. 2 voraussichtlich ab 2018 ausdrücklich auch für Veröffentlichungen nach Art. 19 Abs. 3 MAR gelten wird. Gem. § 3a Abs. 1 WpAIV ist die zu verbreitende Mitteilung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen EWR-Staaten verbreiten.

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      Bei der Übersendung der Information an die Medien müssen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 WpAIV erkennbar sein:

der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
der Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien und
das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten.

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      § 3a Abs. 2 WpAIV gibt für die Zuleitung an das Medienbündel außerdem Sicherheitsstandards und Dokumentationspflichten für den Emittenten vor. Hiernach muss der Emittent gewährleisten, dass der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

der Absender der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können.

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      Die BaFin hat die Befugnis zu kontrollieren, ob der Emittent die Vorgaben zur Verbreitung der Information nach Art. 19 Abs. 3 MAR eingehalten hat, und die Informationsströme nachzuvollziehen. Aus diesem Grunde muss der Veröffentlichungspflichtige gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, der BaFin auf Anforderung mitzuteilen:

die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
die verwendeten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
das Mittel der Übersendung an die Medien und
ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

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