Sofern es sich um einen Inlandsemittenten handelt, dessen Anteile an einem organsierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren EU- oder EWR-Staaten zugelassen sind, hat dieser die Information abweichend von § 3b Abs. 2 und 3 WpAIV in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der BaFin und im Falle der Zulassung in den betreffenden Staaten von den zuständigen Behörden akzeptiert wird. Sofern die Anteile bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel zugelassen wurden, gilt diese Regelung entsprechend gem. § 3b Abs. 5 WpAIV bereits ab einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, solange diese Anteile ausstehen.
c) Art der Veröffentlichung
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Wegen der technischen Durchführung der Veröffentlichung verweist die ESMA auf die Regelungen zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Es gilt damit die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055, dort insbesondere Art. 2. Hiernach haben die Veröffentlichungen mithilfe technischer Mittel zu erfolgen, die folgendes sicherstellen:
– | Die Information muss in nicht-diskriminierender Weise kostenlos und zeitgleich in der gesamten Europäischen Union zur Verfügung stehen und eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen. |
– | Die Information muss unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten. |
Konkretisiert wird dies durch § 3a WpAIV, der über den zu erwartenden Abs. 5 Nr. 2 voraussichtlich ab 2018 ausdrücklich auch für Veröffentlichungen nach Art. 19 Abs. 3 MAR gelten wird. Gem. § 3a Abs. 1 WpAIV ist die zu verbreitende Mitteilung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen EWR-Staaten verbreiten.
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Dabei müssen zum Informationskanal auch Medien gehören, die die Information europaweit schnell und aktiv verbreiten können. In der Verwaltungspraxis wurde bislang grundsätzlich für ausreichend gehalten, wenn eins der ausgewählten Medien aus dem Medienbündel zur europaweiten Verbreitung in der Lage ist.[108] In der Praxis empfiehlt sich eine Einschaltung der auch vor In-Kraft-Treten der Marktmissbrauchsverordnung schon regelmäßig genutzten Veröffentlichungsdienstleister.
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Bei der Übersendung der Information an die Medien müssen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 WpAIV erkennbar sein:
– | der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift, |
– | ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst, |
– | der Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien und |
– | das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten. |
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§ 3a Abs. 2 WpAIV gibt für die Zuleitung an das Medienbündel außerdem Sicherheitsstandards und Dokumentationspflichten für den Emittenten vor. Hiernach muss der Emittent gewährleisten, dass der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
– | der Absender der Absender der Information sicher identifiziert werden kann, |
– | ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist, |
– | Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können. |
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Die Übersendung per Fax wurde bislang als den Sicherheitsanforderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 2b WpAIV genügend angesehen.[109] Eine einfache E-Mail oder die Versendung als PDF-Datei genügte demgegenüber nicht, sofern nicht weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung des Absenders, zur sicheren Verbindung und zur sicheren Übertragung getroffen sind.[110]
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Für technische Fehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, ist der Veröffentlichungspflichtige gem. ausdrücklicher Anordnung in § 3a Abs. 2 S. 2 WpAIV nicht verantwortlich. Gleichwohl muss der Emittent das seinerseits Erforderliche tun, um die Nachricht auf den Weg zu bringen. Es genügt nicht, lediglich die Nachricht abzusenden; vielmehr muss der Emittent sich auch vergewissern, dass die Nachricht angekommen ist, beispielsweise durch einen Faxsendebericht oder eine Eingangsbestätigung. Erkennt er, dass die Nachricht nicht angekommen ist, muss er die Übersendung – ggf. auf einem anderen Nachrichtenkanal – wiederholen.[111]
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Die BaFin hat die Befugnis zu kontrollieren, ob der Emittent die Vorgaben zur Verbreitung der Information nach Art. 19 Abs. 3 MAR eingehalten hat, und die Informationsströme nachzuvollziehen. Aus diesem Grunde muss der Veröffentlichungspflichtige gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, der BaFin auf Anforderung mitzuteilen:
– | die Person, die die Information an die Medien gesandt hat, |
– | die verwendeten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien, |
– | den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien, |
– | das Mittel der Übersendung an die Medien und |
– | ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung. |
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Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten, etwa einen externen Dienstleister mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er gleichwohl für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich. Der Dritte muss die Anforderungen des § 3a Abs. 1–3 WpAIV gem. § 3a Abs. 4 WpAIV erfüllen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Aufbewahrungspflicht auch nach Wegfall (z.B. durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe) oder Wechsel des beauftragten Dritten besteht.[112]
d) Frist
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Nach Art. 19 Abs. 3 MAR hat der Emittent sicherzustellen, dass die Veröffentlichung unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft veröffentlicht wird. Unverzüglich dürfte ohne schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB bedeuten. Im Regelfall sollte die Veröffentlichung spätestens an dem auf den Eingang der Mitteilung folgenden Arbeitstag erfolgen.[113] Gleichwohl wird dem Betroffenen mit der Verpflichtung zur unverzüglichen, und nicht zur sofortigen Veröffentlichung eine angemessene Frist zur Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen