Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


Скачать книгу

am Main/Hessen oder Bonn/Nordrhein-Westfalen) ein gesetzlicher Feiertag ist.[87]

      52

      53

      54

      55

      56

      Nach einer Meldung von Directors' Dealings hat der Emittent gem. Art. 19 Abs. 3 MAR sicherzustellen, dass die Informationen unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft so veröffentlicht werden, dass diese Informationen schnell und nicht diskriminierend im Einklang mit den in Art. 17 Abs. 10 Buchst. a MAR genannten Standards zugänglich sind.

      57

      58

      59

      60

      In welcher Sprache die Veröffentlichung zu erfolgen hat, ist in § 3b WpAIV geregelt, der mit dem 2018 neu zu erwartenden Abs. 6 ausdrücklich auch für Veröffentlichungen nach Art. 19 Abs. 1 MAR gilt.

      aa) Emittenten mit Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland

      61

      Sofern die Wertpapiere lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, ist die Information gem. § 3b Abs. 2 S. 1 WpAIV in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen EU-/EWR-Staaten zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedsstaates bzw. Vertragsstaates akzeptiert wird, zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für MTF-Emittenten i.S.v. § 2 Abs. 15 WpHG, OTF-Emittenten i.S.v. § 2 Abs. 16 WpHG und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.

      bb) Inlandsemittenten

      62

      Die Information muss gem. § 3b Abs. 3 WpAIV in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden. Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen EU-/EWR-Staat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen, er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.

      cc) Emittenten mit Sitz im Ausland, Emittenten mit Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 2 Abs. 13 WpHG oder Emittenten, die bei der BaFin einen englischsprachigen Wertpapierprospekt hinterlegt haben

      63

      Solche Emittenten können gem. § 3b Abs. 1 WpAIV die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen.

      64

      Besonderheiten bestehen gem.