Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Durch das am 30.10.2004 in Kraft getretene Anlegerschutzverbesserungsgesetz wurde die Regelung in § 15a WpHG grundlegend neugestaltet und insbesondere der persönliche Anwendungsbereich deutlich erweitert. Weitere umfangreiche Änderungen erfuhr die gesetzliche Regelung insbesondere durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5.1.2007. Mit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)[1] am 3.7.2016 sind die gesetzlichen Regelungen in unmittelbar geltendes europäisches Recht überführt worden, das im Hinblick auf die Übertragung an das Unternehmensregister ergänzt wird durch § 26 Abs. 2 WpHG. Die Transaktionsmeldepflicht dient der Kapitalmarkteffizienz und dem Anlegerschutz durch Vereinfachung der Verfolgung von Insiderhandel und der Verhinderung von Insiderhandel, eine Indikatorwirkung für die Märkte durch die Offenlegung und eine Steigerung der Fairness auf den Märkten durch Beschränkung der von Insidern potentiell erzielbaren Überrenditen.[2]

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      2. Teil Emittenten-Compliance4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › B. Anwendungsbereich

B. Anwendungsbereich

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      Die Pflicht zur Mitteilung sog. Directorsʼ Dealings erstreckt sich seit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung auf alle Märkte. Gem. Art. 19 Abs. 4 MAR gilt die Pflicht für Emittenten,

a) die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben bzw.
b) die, im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten System erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben.

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      Directors' Dealings betreffen damit nicht mehr nur Unternehmen, die Aktien emittiert haben. Vielmehr sind auch alle anderen Rechtsformen erfasst, deren andere Finanzinstrumente (z.B. Schuldverschreibungen, Genussscheine) auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden.

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      Seit dem 3.1.2018 sind außerdem Führungskräfte von Versteigerungsplattformen, Versteigerern und der Auktionsaufsicht sowie mit diesen in enger Beziehung stehende Personen meldepflichtig, wenn sie Geschäfte in Emissionszertifikaten, deren Derivaten oder darauf beruhenden Auktionsprodukten tätigen.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

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      Als Organmitglieder sind gem. der gesetzlichen Definition Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans erfasst.

      aa) Aktiengesellschaft, Société Européenne und Kommanditgesellschaft auf Aktien

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