Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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      Sofern die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 MAR vorliegen und auch die Bagatellgrenze des Art. 19 Abs. 8 MAR überschritten ist, muss der Mitteilungspflichtige dem Emittenten und der BaFin die von ihm getätigten Geschäfte mitteilen. Einzelheiten zu Inhalt und Form der Mitteilung regeln Art. 19 Abs. 6 MAR sowie die auf Basis von Art. 19 Abs. 15 MAR erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10.3.2016.

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      Gem. Art. 19 Abs. 1 MAR muss der Meldepflichtige sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber der zuständigen Behörde die eigenen Geschäfte in Aktien oder in sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten in inhaltsgleichen Meldungen mitteilen. Es sind daher zwei separate, aber inhaltsgleiche Mitteilungen zu machen.

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      Die Mindestangaben der Mitteilung werden in Art. 19 Abs. 6 MAR geregelt:

a)
b)
c)
d)
e) Art des Geschäfts bzw. der Geschäfte, einschließlich der Angabe, ob ein Zusammenhang mit der Teilnahme an Belegschaftsaktienprogrammen oder mit den konkreten Beispielen gem. Abs. 7 besteht – Erwerb, Veräußerung oder sonstiges der in Art. 10 der Delegierten Verordnung bzw. Art. 19 Abs. 7 MAR aufgeführten Geschäfte;
f)
g)

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