Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Gleiches gilt bei KGaA für die Kommanditaktionäre, die gem. § 285 AktG in der Hauptversammlung zusammengefasst sind.

      bb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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      Leitungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gem. § 35 GmbHG die Geschäftsführer.

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      Hat die Gesellschaft einen mitbestimmten Aufsichtsrat, so sind dessen Mitglieder Personen mit Führungsaufgaben im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR. Gleiches dürfte für einen im Gesellschaftsvertrag verankerten Aufsichtsrat gelten, auf den gem. § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat Anwendung finden.

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      cc) Personengesellschaften

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      Bei der Personengesellschaft gibt es kein regelrechtes Verwaltungs- oder Leitungsorgan. Hier wird man anhand der gesetzlichen Regelungen und der Besonderheiten des jeweiligen Gesellschaftsvertrages bestimmen müssen, wer Führungsperson ist. I.d.R. wird dies auf die geschäftsführenden Gesellschafter zutreffen, im Falle der GmbH & Co. KG auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

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      Hinsichtlich eines Beirats gelten die Ausführungen zur GmbH entsprechend.

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      Eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft ist mitteilungspflichtig, wenn bei ihr Führungspersonen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR oder nahestehende Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a) bis c) MAR Führungsaufgaben wahrnehmen. Gleiches gilt für eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

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