Gleiches gilt bei KGaA für die Kommanditaktionäre, die gem. § 285 AktG in der Hauptversammlung zusammengefasst sind.
bb) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Leitungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gem. § 35 GmbHG die Geschäftsführer.
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Hat die Gesellschaft einen mitbestimmten Aufsichtsrat, so sind dessen Mitglieder Personen mit Führungsaufgaben im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR. Gleiches dürfte für einen im Gesellschaftsvertrag verankerten Aufsichtsrat gelten, auf den gem. § 52 Abs. 1 GmbHG die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat Anwendung finden.
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Ein etwa eingerichteter rein beratender Beirat ist weder Verwaltungs- noch Leitungs- oder Aufsichtsorgan, selbst wenn er im Gesellschaftsvertrag als Aufsichtsrat bezeichnet wird. Ist der Beirat durch den Gesellschaftsvertrag aber mit Kompetenzen wie ein Aufsichtsrat oder ein Geschäftsführer ausgestattet, so kann es sich bei dessen Mitgliedern um Personen handeln, die Führungsaufgaben wahrnehmen.[16] Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter im konkreten Fall Kompetenzen wie ein Aufsichtsrat oder ein Geschäftsführer wahrnimmt.[17]
cc) Personengesellschaften
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Bei der Personengesellschaft gibt es kein regelrechtes Verwaltungs- oder Leitungsorgan. Hier wird man anhand der gesetzlichen Regelungen und der Besonderheiten des jeweiligen Gesellschaftsvertrages bestimmen müssen, wer Führungsperson ist. I.d.R. wird dies auf die geschäftsführenden Gesellschafter zutreffen, im Falle der GmbH & Co. KG auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
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Hinsichtlich eines Beirats gelten die Ausführungen zur GmbH entsprechend.
b) Höhere Führungskräfte
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Welche Personen zu den sonstigen Führungspersonen zählen, lässt sich nicht pauschal anhand formaler Kriterien bestimmen, sondern ist in jedem Fall gesondert materiell zu bewerten.[18] Es handelt sich gem. Art. 3 Nr. 25b MAR um unternehmensinterne Personen, die unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven des Emittenten treffen können. Dabei ist für die Mitteilungspflicht nicht notwendig, dass die Führungsperson solche Entscheidungen allein treffen kann; erfasst sind vielmehr auch Mitglieder eines Kollektivorgans, das eigenverantwortlich strategische Entscheidungen treffen kann.[19] Die Literatur folgert aus dem Begriff der „Führungskraft“ teilweise, dass der betroffenen Person andere Personen untergeordnet sein müssen; Personen, denen niemand nachgeordnet ist, die also niemanden „führen“ seien nicht erfasst.[20] Die BaFin geht davon aus, dass bei deutschen AG nur sehr wenige Personen von dieser Regelung betroffen sein werden. Exemplarisch werden Generalbevollmächtigte und Mitglieder eines sog. erweiterten Vorstands genannt.[21] Allein die Stellung als leitender Angestellter des Unternehmens oder als Prokurist rechtfertigt keine Einordnung als Führungsperson i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR.[22] Sobald ein Zustimmungsvorbehalt der Geschäftsleitung besteht, ist die Person nicht mitteilungspflichtig.[23]
c) Besonderheiten im Konzern
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Im Konzern ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Organmitglieder und Mitarbeiter Führungskräfte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR sind. Organmitglieder von Mutter- oder Tochterunternehmen sind grundsätzlich nicht erfasst (soweit sie nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs des Emittenten sind), weil sie keine Personen „innerhalb“ des Emittenten sind.[24] Wenn aber beispielsweise der Muttergesellschaft als alleiniger Gesellschafterin einer emittierenden GmbH Kompetenzen wie einem Aufsichtsrat oder einem Geschäftsführer zukommen, kann dies zur Folge haben, dass die Muttergesellschaft selbst „Führungskraft“ ist.[25]
2. Personen in enger Beziehung
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Um Umgehungen zu verhindern, dehnt Art. 19 Abs. 1 MAR die Mitteilungspflicht auf Personen aus, die in enger Beziehung zu den Personen mit Führungsaufgaben stehen und damit am Wissensvorsprung der Führungsperson teilhaben.[26] Erfasst werden aus demselben Grunde auch in- und ausländische Gesellschaften, juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die von der Person mit Führungsaufgaben oder deren Angehörigen im weitesten Sinne abhängig sind.[27] Die Mitteilungspflicht besteht immer nur für die mitteilungspflichtige Person, die das zu meldende Geschäft tätigt, auch wenn sich deren Mitteilungspflicht von einer Führungsperson ableitet. Mit anderen Worten ist die Führungsperson nicht für Mitteilungen der Personen, die zu ihr in enger Beziehung stehen, verantwortlich.[28] Allerdings ist sie zum Hinweis auf die Pflichten aus Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichtet.[29] Wer mit der Führungsperson in enger Beziehung steht, definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MAR. Die Verordnung weicht hier zwar im Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 MAR ab und spricht von „eng verbunden“; es ist aber unstreitig, dass diese Definition für Art. 19 Abs. 1 MAR greift.[30]
a) Ehepartner, Lebenspartner und Verwandte
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Eng verbunden mit den Personen mit Führungsaufgaben sind gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a), c) MAR Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Die Mitteilungspflicht von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern besteht unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Auch getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner unterliegen so lange der Mitteilungspflicht, bis die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.[31]
Gleiches gilt gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. b) MAR für unterhaltsberechtigte Kinder und gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c) MAR für andere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Kinder sind also mitteilungspflichtig, wenn die Führungsperson ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Die konkrete Unterhaltsverpflichtung richtet sich in Deutschland nach den entsprechenden Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB. Bei ausländischen Staatsangehörigen oder im Ausland ansässigen Personen kann sich die Unterhaltsverpflichtung aus einer ausländischen Rechtsordnung ergeben. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist dabei nicht von Bedeutung.[32] Andere Verwandte sind mitteilungspflichtig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des mitteilungspflichtigen Geschäftes seit mindestens einem Jahr mit der Führungsperson im selben Haushalt leben. Von der Vorschrift sind nur Verwandte i.S.v. § 1589 BGB erfasst, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, dann aber unabhängig vom Grad der Verwandtschaft. Erfasst sind auch nicht-unterhaltsberechtigte Kinder, die noch im selben Haushalt mit der Führungsperson leben.[33]
b) Juristische Personen, Treuhand, Personengesellschaften
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Eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft ist mitteilungspflichtig, wenn bei ihr Führungspersonen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR oder nahestehende Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. a) bis c) MAR Führungsaufgaben wahrnehmen. Gleiches gilt für eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.
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Dabei nimmt die BaFin im Hinblick auf die wirtschaftliche Motivation der Regelung eine enge Auslegung vor: Der Umstand, dass eine Führungskraft des Emittenten auch Führungsaufgaben in einer anderen juristischen Person wahrnimmt, genügt allein nicht für eine grundsätzliche Mitteilungspflicht auch dieser juristischen Person. Nach vorläufiger Rechtsauffassung