Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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die EBA öffentlich bekannt, so dass die Information ihre Eigenschaft als Insidertatsache verliert und eine diesbezügliche Ad-hoc-Publizitätspflicht der betroffenen Bank entfällt. Eine zusätzliche Ad-hoc-Publizitätspflicht kann sich jedoch aus den daraus abgeleiteten Kapitalmaßnahmen des Instituts ergeben.

       [42]

      Angenommen es handelte sich bereits bei dem Ergebnis der internen Simulation um eine Insiderinformation, wäre aus folgenden Gründen von dem Vorliegen der Selbstbefreiungsvoraussetzungen bis zur Mitteilung des offiziellen Ergebnisses durch die EBA auszugehen: Die endgültige Höhe der Kapitalisierungslücke steht auch nach Abschluss hausinterner Modellrechnungen noch nicht verlässlich fest, da es sich lediglich um Simulationen handelt und die EBA ihre Berechnungen regelmäßig unter Einholung zusätzlicher Angaben bei den Banken einer Plausibilitätsprüfung unterzieht. Die Institute haben jedoch, ebenso wie der Kapitalmarkt, ein berechtigtes Interesse, Kapitalmarktinformationen nur auf verlässlicher Basis zu veröffentlichen und daher das letztendliche EBA-Ergebnis ihrer Ad-hoc-Veröffentlichung zu Grunde zu legen. Dementsprechend waren die in dem in Rn. 25 skizzierten Verfahren betroffenen Banken durch die BaFin in Bezug auf die vorläufig von der EBA ermittelten Zahlen aufgefordert, die mit der EBA abgestimmten Daten und nicht das Ergebnis hausinterne Berechnungen zu kommunizieren.

       [43]

      KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 88.

       [44]

      KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 88.

       [45]

      Auch über soziale Netzwerke, wie z.B. Twitter; vgl. FAZ vom 25.4.2013, „Schrecksekunden an der Wall Street – Börsenaufsicht ermittelt wegen Twitter-Falschmeldung und starker Kursausschläge“, S. 17.

       [46]

      Siehe Ad-hoc-Mitteilung der Deutschen Börse vom 25.2.2013, „Deutsche Börse AG nicht in Verhandlungen über Zusammenschluss“; abrufbar unter www.deutsche-börse.com.

       [47]

      S.o. unter Rn 16.

       [48]

      BaFin FAQ, S. 5.

       [49]

      BaFin FAQ, S. 5.

       [50]

      Fuchs § 15 Rn. 397 f.

       [51]

      Vgl. auch KölnKomm-WpHG/Versteegen § 15 Rn. 262.

       [52]

      BaFin Emittentenleitfaden, IV. 4.3. S. 63.

       [53]

      Der Begriff des Inlandsemittenten ist in § 2 Abs. 14 WpHG, der des MTF-Emittenten in § 2 Abs. 15 WpHG definiert.

       [54]

      Der Begriff „Inländische Handelsplätze“ steht für regulierte Märkte, MTFs und OTFs, vgl. BaFin FAQ, S. 3.

       [55]

      BaFin FAQ, S. 4.

       [56]

      Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055.

       [57]

      Poelzig NZG 2016, 766.

       [58]

      KölnKomm-WpHG/Klöhn § 15 Rn. 90, LG Stuttgart WM 2017, 1451.

       [59]

      LG Stuttgart WM 2017, 1451.

       [60]

      So die Definition in der ersten Vorlagefrage des BGH ZIP 2011, 72.

       [61]

      Jürgen Schrempp, damaliger Vorstandsvorsitzender der DaimlerChrysler AG, hatte den Aufsichtsratsvorsitzenden über seinen beabsichtigten Rücktritt informiert. Nachdem der Aufsichtsrat dem Rücktritt zustimmte, erging eine Ad-hoc-Mitteilung. Die Aktien des Konzerns stiegen in der Folge an und einige Aktionäre klagten wegen der zu spät veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung.

       [62]

      Kocher/Widder BB 2012; ausführlich und rechtsvergleichend zur Ad-hoc-Publizität bei M&A- und Kapitalmarkttransaktionen Krause/Brellochs AG 2013, 309 ff.

       [63]

      EuGH ZIP 2012, 1282 mit Anm. Schall ZIP 2012, 1286 ff.; Klöhn ZIP 2012, 1885 ff.; dazu auch Kocher/Widder BB 2012, 2837 ff.; Szesny GWR 2012, 292; Hitzer NZG 2012, 860 ff.; Mock ZBB 2012, 286 ff.; Wilsing/Gosslar DStR 2012, 1709 ff.; Möllers/Seidenschwann NJW 2012, 2762 ff.; Heider/Hirte GWR 2012, 429 ff.

       [64]

      Klöhn AG 2016, 428.

       [65]

      Klöhn AG 2016, 428.

       [66]

      BGH ZIP 2008, 639 LS 2 sowie S. 641 Rn. 25; OLG Stuttgart NZG 2009, 628; Leuering DStR 2008, 1289 f.; Assmann/Schneider/Assmann § 13 Rn. 25.

       [67]

      Assmann/Schneider/Assmann § 13 Rn. 25.

       [68]

      Kocher/Widder BB 2012, 2838.

       [69]

      Fleischer NZG 2007, 405 ff.; Klöhn NZG 2011, 166 ff.; BGH ZIP 2011 74 f.; ablehnend Widder GWR 2011, 1 ff.; Kocher/Widder BB 2012, 2839.

       [70]