Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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die ihren Satzungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vgl. Rn. 13.

       [228]

      OLG Frankfurt NZG 2012, 911, 914; vgl. dazu auch Mock NZG 2012, 1332 ff.

       [229]

      Mock NZG 2012, 1332, 1335.

       [230]

      §§ 106 ff. WpHG (§§ 37n ff. WpHG a.F.).

       [231]

      Mock NZG 2012, 1332, 1333 f.

       [232]

      OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 54 f.

       [233]

      OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 58.

       [234]

      § 109 Abs. 2 S. 2 WpHG (§ 37q Abs. 2 S. 2 WpHG a.F.).

       [235]

      OLG Frankfurt BeckRS 2016, 112784 Tz. 91.

       [236]

      § 107 Abs. 1 S. 7 WpHG (§ 37o Abs. 1 S. 7 WpHG a.F.).

       [237]

      § 39 WpHG – vgl. im Einzelnen 30. Kap. Rn. 54 ff., 70 f. und 73 f.

       [238]

      § 17 FinDAG.

       [239]

      § 6 Abs. 2 S. 4 WpHG (§ 4 Abs. 2 S. 2 WpHG a.F.).

       [240]

      § 334 Abs. 1 HGB. Für Kreditinstitute im Sinne des § 340 HGB und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 HGB ist die Anwendbarkeit von § 334 Abs. 1–4 HGB gem. Abs. 5 ausgeschlossen. Für diese Unternehmen gelten die besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 340n HGB (Kreditinstitute) bzw. des § 341n HGB (Versicherungsunternehmen).

       [241]

      So ist etwa die Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids strafbar, § 331 Nr. 3a HGB.

      3. Teil Transaktionsbezogene Compliance › 8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung

      8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Planungs- und Vorbereitungsphase

       II. Emissionsphase

       III. Nach der Notierungsaufnahme: Beginn der Folgepflichten

      3. Teil Transaktionsbezogene Compliance8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung › I. Planungs- und Vorbereitungsphase

      1

      Hinsichtlich der compliancerelevanten Vorschriften lassen sich im Zusammenhang mit der Vorbereitungsphase zu einem Börsengang oder einer Kapitalerhöhung drei Grundkonstellationen unterscheiden, mit zum Teil erheblich unterschiedlichen Auswirkungen auf entsprechende organisatorische Maßnahmen:

der Börsengang eines Unternehmens;
eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht und/oder sonstigem öffentlichen Angebot;
eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht und ohne sonstiges öffentliches Angebot.

      2

      Bei allen drei unterschiedlichen Maßnahmen gibt es im Wesentlichen Vorschriften aus zwei Bereichen, die sich in der Compliance niederschlagen. Der eine Bereich betrifft die Frage, wie die Aktien vermarktet werden, ob dies öffentlich erfolgt oder nicht. Hieran knüpft sich zentral die Frage an, ob ein Prospekt erstellt werden muss und welche relevanten Vorschriften hierbei zu beachten sind. Der andere Bereich betrifft die Kommunikation. Um nicht im Rahmen der Emission gegen rechtliche Vorschriften zu verstoßen, aber auch, um nicht in Gefahr zu kommen, später rechtliche Vorschriften einhalten zu müssen, die für die Emission nicht zuträglich sind, ist es notwendig, einige Grundregeln im Zusammenhang mit der Kommunikation bei Emissionen zu beachten. Dabei beeinflusst die Frage nach der Prospektpflicht unmittelbar die maßgeblichen Regelungen im Zusammenhang mit der Kommunikation.

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