Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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Berichtigungserklärung nach § 153 sind nach Ansicht der Rspr. zwar mehrere Handlungen i.S.d. § 53 StGB, bilden jedoch eine einheitliche prozessuale Tat gem. § 264 StPO. Zwar sei die Pflicht zur Berichtigung gem. § 153 eine von der Primärpflicht zur Abgabe einer inhaltlich zutreffenden Steuererklärung unabhängige eigenständige Pflicht. Es handele sich aber dennoch um einen einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalt i.S.d. § 264 StPO, da sich zum einen beide Tatvarianten auf denselben Steueranspruch beziehen und zum anderen der Tatrichter nur dann prüfen kann, ob eine Berichtigungspflicht bestanden hat, wenn er geklärt hat, ob sich der Angeklagte wegen einer nach Ort, Zeit und konkretem Steueranspruch eingegrenzten Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.[383]

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      Der Begriff der steuerlich erheblichen Tatsache entspricht dem der Tatbestandsalternative der Begehung durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1. Es wird deshalb auf die dortige Kommentierung verweisen (s. dazu Rn. 54 ff.).

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      Anders als bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 ist Adressat des § 370 Abs. 1 Nr. 2 nur die Finanzbehörde i.S.d. § 6 Abs. 2, nicht auch andere Behörden.

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