Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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gegenüber der Jahreserklärung mitbestrafte Vortaten[320] (s. dazu Rn. 439).

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      Die Erklärungspflicht besteht auch dann fort, wenn die Buchführung für das Strafverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. Der Steuerpflichtige muss sich in diesem Fall darum kümmern, die benötigten Unterlagen bei der Ermittlungsbehörde zu sichten bzw. zu kopieren.

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