Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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Lenkungsfunktionen innerhalb der Unternehmensstruktur dienen oder aber der Steuerminimierung durch die Verlagerung der zu versteuernden Gewinne in bestimmte niedrig besteuernde Länder. Um solche Steueroptimierungen zu verhindern, stellt § 1 AStG auf den international, zumindest in den OECD-Ländern,[258] anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz ab. Dieser verpflichtet die Unternehmen, zu steuerlichen Zwecken für grenzüberschreitende innerbetriebliche Leistungen Verrechnungspreise anzusetzen, die unter fremden Dritten vereinbart worden wären. Halten die vereinbarten Verrechnungspreise dem Fremdvergleich nicht stand, sind außerbilanzielle Korrekturen durchzuführen, die eine Nachversteuerung auslösen: Nach § 1 AStG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen) können die unter fremden Dritten angemessenen Preise für die Besteuerung zugrunde gelegt werden, wobei über Art. 9 Abs. 2 OECD-Musterabkommen eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Weitere Korrekturmöglichkeiten bestehen über die Rechtsinstitute der verdeckten Gewinnausschüttung und der verdeckten Einlage (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 und S. 3 KStG).[259]

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      Die dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Personen regelt § 1 Abs. 2 AStG, die Geschäftsbeziehungen i.S.d. Vorschrift § 1 Abs. 4 AStG.

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      Bei innerstaatlichen Sachverhalten kann die Finanzverwaltung ebenfalls eine Korrektur der angesetzten Verrechnungspreise vornehmen, wodurch im Verhältnis Gesellschafter zu Gesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen zu versteuern sein können.

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