Anwendungsbereich der Bauart. Art und Umfang der Untersuchungen, aber auch der daraus folgenden Zulassung/Genehmigung richten sich nach Art und Umfang der wesentlichen Abweichungen von den technischen Regeln. Im Falle des zulassungsbedürftigen, nicht geregelten Bauprodukts (z. B. des nicht geregelten Steins) müsste die Zulassung also zumindest Anforderungen an das Bauprodukt enthalten, Prüfverfahren (wie diese Anforderungen nachgewiesen werden können) und Verfahren, wie die gleichmäßige Beschaffenheit des Bauprodukts während der Produktion überprüft werden kann (Überwachung) [1].
Andererseits können aber auch ergänzende bzw. ändernde Angaben zu bestehenden Bestimmungen zur Bemessung und Ausführung des damit hergestellten Mauerwerks erforderlich sein oder gar neue Bemessungsverfahren, Konstruktionsregeln und Ausführungsbestimmungen. In den abZ/aBG sind nicht nur die „statischen“, sondern auch die bauphysikalischen Belange zu berücksichtigen, da die Beurteilung des Brand-, Wärme- und Schallschutzes für die zulassungsbedürftigen, nicht geregelten Bauprodukte und Bauarten mit den entsprechenden Technischen Baubestimmungen mitunter nicht möglich ist. Wenn ein Zulassungs-/Genehmigungserfordernis besteht, so darf natürlich auch die Gebrauchstauglichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Deshalb enthalten Zulassungen/Genehmigungen, die Gegenstände behandeln, für die dazu besondere Anmerkungen zu machen sind, entsprechende Hinweise.
In den Bescheiden sind in der Regel Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit λ des Mauerwerks angegeben. In eine abZ kann eine Bauartgenehmigung integriert werden, wenn zudem Aspekte des Zusammenfügens, der Planung, Bemessung und Ausführung geregelt werden sollen (sogenannter „Kombi-Bescheid“) [1].
Die Zulassungen/Bauartgenehmigungen können über die Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik unter der Adresse https://www.dibt.de/de/service/zulassungsshop/suche erworben werden. Natürlich kann man sich auch an die Antragsteller der Zulassungen/Bauartgenehmigungen wenden. Im Baufalle müssen die Bescheide ohnedies vorliegen [1].
Die nachstehende Aufstellung ist kein amtliches Verzeichnis. Sollten die Verfasser wider Erwarten z. B. eine wichtige Information nicht angegeben haben, so wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Nicht zu jeder Zulassung/Genehmigung konnten Bilder, Tabellen und Texte in umfangreicher Form abgedruckt werden. Es ist hiermit keinerlei Wertung des Zulassungsgegenstands verbunden. Einerseits sind es Platzgründe, die dazu geführt haben – andererseits sind auch nicht von allen Herstellern und Zulassungsgegenständen druckfähige Unterlagen vorhanden. Zusätzliche Informationen nimmt die Schriftleitung des Mauerwerk-Kalenders für folgende Ausgaben des Jahrbuchs jederzeit gern entgegen [1].
1 Allgemeines
In manchen Zulassungen sind Sonderregelung zu bestimmten Normvorgaben bezüglich der Berechnung und Ausführung getroffen worden. Ein Hinweis auf diese Normabweichungen ist bei der jeweiligen Zulassung zu finden. In der Regel darf das Zulassungsmauerwerk nicht als Schornsteinmauerwerk und nicht als bewehrtes Mauerwerk verwendet werden. Das Mauerwerk nach Zulassung darf ebenfalls nicht als vorgespanntes Mauerwerk und nicht als eingefasstes Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] verwendet werden. Im Nachfolgenden sind häufig auftretende Forderungen aufgeführt, um einen mehrmaligen Abdruck ganzer Textteile zu vermeiden [1].
1.1 Gesonderte Regelungen zu Schlitzen
1.1.1 Vertikalschlitze
Vertikalschlitze ohne rechnerischen Nachweis sind zulässig, wenn
– die Schlitzbreite und Schlitztiefe 35 mm nicht übersteigt,
– dabei Werkzeuge verwendet werden, mit denen die Breite und Tiefe genau eingehalten werden,
– der Abstand der Schlitze von Öffnungen mindestens 150 mm beträgt,
– maximal ein solcher Schlitz pro m Wandlänge angeordnet wird und
– die Mindestlänge von Pfeilern und Wandabschnitten 1 m beträgt.
In Pfeilern und Wandabschnitten mit < 1m Länge sind vertikale Schlitze unzulässig. Schlitze sind nach Ausführung der Installationsarbeiten sorgfältig mit nichtbrennbaren Materialien zu verschließen [1].
1.1.2 Horizontalschlitze
Horizontalschlitze entsprechend DIN EN 1996-1-1/NA [6], NDP zu 8.6.3 (1), sind zulässig, wenn diese bei der Bemessung berücksichtigt werden. Als rechnerischer Wandquerschnitt ist dabei die Steinbreite abzüglich der Dicke des Außenlängsstegs und der Breite der äußeren Kammerreihe anzunehmen [1].
2 Mauerwerk mit Normaloder Leichtmauermörtel
Z-17.1-262 (aBG)
Mauerwerk aus Isobims-Hohlblöcken aus Leichtbeton
Antragsteller:
BBU Rheinische Bimsbaustoff-Union GmbH
Sandkaulerweg 1
56564 Neuwied
Bescheid – Geltungsdauer:
24. November 2020 – 24. November 2022
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von Mauerwerk aus Hohlblöcken aus Leichtbeton der Kategorie I (bezeichnet als Isobims-Hohlblöcke) und dem Normalmauermörtel der Mörtelklasse M 2,5, M 5 oder M 10 bzw. dem Leichtmauermörtel der Gruppe LM 21 oder LM 36.
Die Hohlblöcke haben eine Länge von 240, 247, 307, 372, 495 oder 497 mm, eine Breite von 175, 240, 300 oder 365 mm und eine Höhe von 238 mm und sind in Druckfestigkeitsklassen nach Tabelle 1 eingestuft (Lochbild gemäß Bild 1).
Tabelle 1. Druckfestigkeiten für Mauerwerk aus Isobims-Hohlblöcken nach Z-17.1-262
Das Mauerwerk darf als unbewehrtes Mauerwerk im Anwendungsbereich gemäß den in DIN EN 1996-1-1 [5], in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA [6] und DIN EN 1996-2 [12] in Verbindung mit DIN EN 1996-2/NA [13] bestimmten Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Berechnungsmethoden für den Nachweis der Standsicherheit verwendet werden. Dabei darf das Mauerwerk nicht als eingefasstes Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1 [5] ausgeführt werden.
Z-17.1-558 (aBG)
Mauerwerk aus THERMOPOR Schallschutz-Füllziegeln SFz G
Antragsteller:
THERMOPOR GmbH
Römerweg 2
86497 Horgau
Bescheid – Geltungsdauer:
22. Oktober 2020 – 22. Oktober 2025
Gegenstand der aBG ist die Bemessung und Ausführung von Mauerwerk aus Füllziegeln – P-Ziegel der Kategorie I (bezeichnet als THERMOPOR Schallschutz-Füllziegel SFz G) und Normalmörtel nach DIN EN 998-2 [8] in Verbindung mit DIN 20000-412 [9] der Mörtelklasse M 5 und M 10 für die Lagerfugen und als Verfüllmörtel bzw. Füllbeton für die dafür vorgesehenen Ziegellochungen.
Die Hohlblöcke haben eine Länge von 247, 372 oder 497 mm, eine Breite von 145, 175, 200 oder 300 mm und eine Höhe von 238 mm und sind in Druckfestigkeitsklassen nach Tabelle 2 eingestuft (Lochbild gemäß Bild 2). Das Mauerwerk darf nur im Anwendungsbereich