Markus Stier

Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub


Скачать книгу

monatlich + 0 € Jahresarbeitsentgeltgrenze für KV 64.350 € (allgemein) + 0 € Jahresarbeitsentgeltgrenze für KV 58.050 € (PKV-Versicherte am 31.12.2002) + 0 € Bezugsgröße jährlich (RV) 39.480 € 37.800 € + 0 € + 420 € Geringverdienergrenze (monatlich) 325 € Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450 € Faktor (Übergangsbereich) 0,7509 Sachbezugswert Frühstück 1,87 € Mittag- und Abendessen 3,57 €

Rentenversicherung 18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung 24,7 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
Pflegeversicherung 3,05 %
Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen KV 14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz der gesetzlichen KV 14,0 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,3 %
Künstlersozialversicherung 4,2 %
Insolvenzschutzabgabe 0,09 %
Höchstbeitragszuschuss für privat Krankenversicherte 384,58 €
Höchstbeitragszuschuss für privat Krankenversicherte (ohne Krankengeldanspruch) 370,07 €
Höchstbeitragszuschuss für private Pflegeversicherung 73,77 €
Höchstbeitragszuschuss für private Pflegeversicherung (nur für Sachsen) 49,58 €
KV für Studenten und Praktikanten ab 01.10.2020 zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags 76,85 €
PV für Studenten und Praktikanten ab 01.10.2020 22,94 €
PV für Studenten und Praktikanten ab 01.01.2022 – kinderlose 25,57 €
KV-Anwartschaftsversicherung
10 % der Bezugsgröße: 329,00 € x allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse 14,6 % zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags 48,03 €
PV-Anwartschaftsversicherung
10 % der Bezugsgröße: 329,00 € x allgemeiner Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,05 % 10,04 €
Hinzuverdienstgrenze für Rentner (2022) 46.060,00 €
Einkommensgrenze für Familienversicherung 470,00 €
Gesetzlicher Mindestlohn
ab 01.01.2022 pro Zeitstunde (brutto) 9,82 €
ab 01.07.2022 pro Zeitstunde (brutto) 10,45 €
Die Bundesregierung plant eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns pro Zeitstunde (brutto) auf 12,00 €.
Grenze für Betriebsprüfungen der Unfallversicherung 592,20 €

      Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie, das sog. Mindestlohngesetz (MiLoG), in Kraft getreten.

      Hier ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte im Gesetz:

      Wichtig

      Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Mindestlohngesetz) wurde seit dem 01.01.2015 ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von 8,50 € in Deutschland eingeführt.

      Mit dem Gesetz zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wurde die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns seit dem 01.07.2021 auf 9,60 € und ab dem 01.01.2022 auf 9,82 € bzw. ab dem 01.07.2022 auf 10,45 € beschlossen. Die Anpassung erfolgt nach Vorgabe des Mindestlohngesetzes alle zwei Jahre durch die Mindestlohnkommission.

      Hinweis

      Die Bundesregierung plant eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns pro Zeitstunde (brutto) auf 12,00 €. Zum Zeitpunkt der Drucklegung lagen noch keine genaueren Informationen zum Zeitpunkt der Änderung vor.

      Der Mindestlohn ist auf alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Firmensitz im Inland oder Ausland hat. Fällig ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht hat.

      Allerdings sind eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen zu beachten, bei denen der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung findet.

      Vom Mindestlohn ausgeschlossen sind beispielsweise