Markus Stier

Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub


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zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen ist.

      Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (siehe auch BAG-Urteil vom 17.01.2018, Aktenzeichen 5 AZR 69/17).

      Zu den berücksichtigungsfähigen Zulagen und Zuschlägen gehören u. a.:

       Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßige und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird,

       Akkordprämien,

       Qualitätsprämien,

       Überstundenvergütungen für tatsächlich geleistete Überstunden,

       Sonn- und Feiertagszuschläge,

       Schmutz- und Gefahrenzulage.

      Nicht zu berücksichtigen sind u. a.:

       Nachtarbeitszuschläge,

       Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge,

       Beiträge zu vermögenswirksamen Leistungen,

       Aufwandsentschädigungen.

      Hinweis

      Weitere Informationen zur Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs finden Sie auf der Internetseite der Zollbehörde (www.zoll.de) unter der Rubrik Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz.

      Kapitel 2:

      Grundlagen der Entgeltabrechnung

      2.1 Aufgaben der Entgeltabrechnung

      Im Rahmen der Entgeltabrechnung fallen eine Vielzahl von Aufgaben an.

       Dazu gehören in erster Linie:

       Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft,

       Festlegung des Arbeitslohns unter Beachtung der rechtlichen und vertraglichen Ansprüche,

       Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer,

       Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge,

       Berücksichtigung von Nettobe- und -abzügen,

       Führen von Lohnkonten und Lohnjournalen,

       Anmeldung und Abführung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge,

       Meldepflichten in der Sozialversicherung,

       Buchen und Verteilen des Personalaufwands im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens,

       Erstellen von Bescheinigungen und Statistiken,

       Beachtung der Arbeitgeberfürsorgepflichten.

      Vor der Durchführung der Entgeltabrechnungen ist zunächst zu prüfen, ob arbeitsrechtlich ein Arbeits- oder Dienstverhältnis vorliegt oder ob es sich um eine freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit handelt.

      Nur für nichtselbständige Arbeitnehmer erstellt der Arbeitgeber die Abrechnungen und ermittelt die gesetzlichen Abzüge. Selbständige und Freiberufler tragen selbst Verantwortung für die korrekte Abführung der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.

      Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften definieren den Arbeitnehmerbegriff. Nach § 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) handelt es sich bei Arbeitnehmern um Personen, die aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Im Unterschied zur Sozialversicherung liegt die Arbeitnehmereigenschaft auch dann vor, wenn aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezogen wird.

      Ein Dienstverhältnis besteht, wenn der Arbeitnehmer weisungsgebunden und in die Organisation des Betriebs eingegliedert ist. Grundsätzlich gibt es eine weitgehende Übereinstimmung zwischen dem steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Ausnahmen bestehen z. B. bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Steuerrechtlich handelt es sich hierbei um Arbeitnehmer, sozialversicherungsrechtlich im Regelfall nicht.

      Folgende Kriterien sprechen für eine Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebs und lassen somit eine nichtselbständige Tätigkeit, also Arbeitnehmereigenschaft, vermuten:

       persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit,

       genau geregelte Arbeitszeiten,

       ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter fester Arbeitsplatz,

       Urlaubsanspruch und Überstundenvergütung,

       Fortzahlung der Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall,

       Einbeziehung in die Sozialleistungen des Betriebs,

       Weisungsgebundenheit.

      Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze führte der Gesetzgeber zum 01.04.2017 den § 611a BGB ein. Mit diesem wird die gesetzliche Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ zur Abgrenzung von Arbeitsverträgen zu Werkverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergänzt.

      Wichtig

      Unabhängig von der Bezeichnung liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn sich dies aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses ergibt. Dabei kommt es auf die tatsächliche Bezeichnung im Vertrag nicht an.

      Dabei sind die im § 611a BGB genannten Kriterien nicht neu. Die o. g. Aufzählung beinhaltet u. a. auch im neuen Paragrafen genannte Punkte wie z. B. Weisungsgebundenheit, persönliche Abhängigkeit etc.

      Obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung „Entgelt“ verwendet wird, differenziert das Steuerrecht den Begriff des „Arbeitslohns“.

      Das Einkommensteuergesetz definiert in § 8 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 EStG ‌Arbeitslohn als alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer oder seinem Erben aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Als Einnahmen zählen nicht nur Geld, sondern auch Sachbezüge und geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen zur privaten Nutzung, verbilligter Einkauf von Waren und Dienstleistungen).

      Leistungen, die der Arbeitgeber im allgemeinen betrieblichen Interesse erbringt, wie beispielsweise die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen, gehören dagegen nicht zum Arbeitslohn. Sogenannte ‌Aufmerksamkeiten (z. B. die Bereitstellung von Getränken in Besprechungsräumen, Geschenke im Wert von bis zu 60 € an den Arbeitnehmer aufgrund eines persönlichen Ereignisses) fallen ebenso nicht unter den Arbeitslohnbegriff.

      Grundsätzlich unterliegt Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinne der Lohnsteuer. Bestimmte Einnahmen sind jedoch steuerfrei. Dazu zählen z. B. Beitragsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.