Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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Unterlieferanten fertigen, so ist dies ohne weiteres möglich, soweit es sich um neutrale Teile handelt, bei deren Herstellung weder Geheimnisse noch Erfahrungen des Lizenzgebers verwendet werden. Vergibt der Lizenznehmer dagegen die Fertigung von Teilen, die unter den Patentschutz fallen oder zu deren Herstellung Geheimnisse oder Erfahrungen des Lizenzgebers verwendet werden müssen, so ist dies nur möglich, soweit die Erteilung einer Unterlizenz zulässig ist, denn schon in der Erlaubnis zur Herstellung dieser Teile liegt die Erteilung einer Unterlizenz, weil deren Herstellung eine schutzrechtsverletzende Handlung ist.35

       3. Übertragung von Rechten und Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Lizenz keine Schutzrechte zugrunde liegen

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       4. Vererbung der ausschließlichen Lizenz

      Man könnte entgegenhalten, dass gegen eine Vererbung der ausschließlichen Lizenz dieselben Gründe wie gegen eine Veräußerung sprechen. Dies scheint uns jedoch nicht zwingend. Die Erben treten voll in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sie übernehmen in der Regel seine Produktionsmittel, seinen Vertrieb usw., so dass schon hierdurch die Gewähr gegeben ist, dass die Lizenz in gleicher Weise weiter ausgenutzt wird wie bisher. Träten die Erben nicht in den Lizenzvertrag ein, so würde dies in der Regel zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, weil die Produktionsanlagen des Erblassers nicht mehr für die bisherigen Zwecke benutzt werden könnten. Erfüllt der Erbe seine Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag nicht, so besteht die Möglichkeit, aus wichtigem Grund zu kündigen.

       5. Gesellschafterwechsel beim Lizenznehmer

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      6. Übertragbarkeit der persönlichen Lizenz, Betriebslizenz49

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      Ob hierbei unter Veräußerung des Betriebes die Übertragung der gesamten Firma zu verstehen ist oder ob es genügt, wenn die Anlage oder die Produktionsmittel, mit denen der Lizenzgegenstand bisher hergestellt wurde, übertragen werden, ist in der Literatur nicht geklärt. Ist Ersteres gemeint, so bietet die Betriebslizenz keine Besonderheit, soweit die Firma eine Gesellschaft ist, weil der Wechsel der Gesellschafter, wie oben bereits ausgeführt, keinen Einfluss auf die Lizenz hat.

      Handelt es sich dagegen um eine Einzelfirma, so liegt der Unterschied zu einer gewöhnlichen Lizenz darin, dass bei Veräußerung der gesamten Firma die Lizenz in jedem Fall mitübertragen werden kann.

      23 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 540 BGB. Siehe zur Übertragung von Prioritätsrechten Boelens, GRUR Int. 2019, 550 ff. 24