Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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Inhaber dieses Rechtes bleibt und daher eine Verletzung des Patentes ihn neben dem Lizenznehmer trifft.6 Dies zeigt sich schon daran, dass der Lizenznehmer in der Regel Gebühren an den Lizenzgeber zu entrichten hat. Die Höhe dieser Gebühren kann durch Patentverletzungen erheblich beeinträchtigt werden, wie unten noch näher auszuführen ist. Aber selbst in Fällen, in denen der Lizenzgeber keine weiteren Einnahmen aus der Lizenz erwarten kann, sei es, dass er eine vereinbarte Zahlung schon erhalten hat, sei es aus einem anderen Grund, ist die rechtliche Stellung des Lizenzgebers nicht völlig ausgehöhlt. Es besteht immer die Möglichkeit, dass der Lizenzvertrag erlischt oder dass ihn die Parteien auflösen. Dann vereinigen sich alle Rechte wieder in der Hand des Lizenzgebers.7 Ganz abgesehen davon, dass der Lizenzgeber auch bei Bestehen der Lizenz u.U. weitere Rechte aus dem Lizenzvertrag ableiten kann, so z.B. die Anbringung seines Namens und dergleichen. Der Verletzer des Patents greift daher auch in die Rechte des Patentinhabers ein, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat. Dieser Meinung folgt auch Dyckerhoff, der noch erwähnt, dass die Interessen des Lizenzgebers durch minderwertige Qualität der Erzeugnisse des Verletzers erheblich beeinträchtigt werden können.8 Im Hinblick auf den Nachweis des Schadens können sich allerdings ggf. Probleme ergeben, wenn der Lizenznehmer den Patentinhaber völlig abgefunden hat, da dieser dann einen ihm entstandenen Schaden nur schwer wird nachweisen können.9 Auch hier kann der Vergleich mit der Pacht dazu dienen, richtige Ergebnisse zu erzielen. Der Verpächter gibt ebenfalls viel aus der Hand, und trotzdem verliert er nicht das Recht, sich gegen Eingriffe in den Pachtgegenstand zur Wehr zu setzen.

       b) Schadensberechnung

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      Grundsätzlich kann der Patentinhaber aber nur den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ist daher eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe erteilt, dass eine einmalige Gebühr zu entrichten ist, so ist es möglich, dass dem Lizenzgeber durch die Verletzungshandlung kein Schaden entstanden ist, es sei denn, dass infolge der Beeinträchtigung des Schutzrechtes der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber aufgrund des Vertrages Ansprüche erheben kann.38