Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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MDR 1982, 895, 896, d.h. eine aufschiebend bedingte Übereignung des Patents auf den einfachen Lizenznehmer unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer das Patent auf einen Dritten überträgt, ist nicht gangbar, wie Rosenberger, GRUR 1983, 204, zu Recht darlegt. 25 Vgl. Rn. 362. 26 Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 40 Abs. 3 GPÜ. 27 BGBl. I 1986, 1446; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 108 zu § 15; siehe auch Richtlinie 2004/48/EG v. 29.4.2004, ABl. L 195, 16 ff., Art. 13 Abs. 1b) = „mindestens“ eine Lizenzgebühr. 28 Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 29 Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; BGH, 23.3.1982, GRUR 1982 S. 411 = BGHZ 83, 251, 255.

       III. Kein Klagerecht des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber Patentverletzern

      388

      30 RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; Fischer, GRUR 1980, 374; Struwe, GRUR-Prax 2015, 413. 31 Vgl. dazu Rn. 39, 381. 32 Benkard, PatG, Rn. 100 zu § 15.

       IV. Übertragung der einfachen Lizenz

      389

      Auch hier ist zunächst wieder zwischen der Vollübertragung durch Verkauf und der Vergabe von Unterlizenzen zu unterscheiden.

      Allerdings ist auch hier – entsprechend der herrschenden Meinung – der Fall einer sog. Betriebslizenz zu berücksichtigen. Bei einer solchen erscheint die Möglichkeit der Übertragung allerdings nur zusammen mit der Produktionsstätte als möglich.35

      33 Vgl. dazu Rn. 367; vgl. auch Hoeren, CR 2013, 345 ff. 34 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 35 Vgl. Rn. 372. 36 Benkard, PatG. Rn. 105 zu § 15; Krausse/Katluhn/Lindenmaier, Anm. 55 zu § 9; Rasch, S. 100; Reimer, PatG, Anm. 83 zu § 9; Schade, S. 71; §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 549 BGB a.F. = 553 BGB n.F. 37 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277; Benkard, PatG, Rn. 70, 99 ff. zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 44 zu § 9; Reimer, PatG, Rn. 83 zu § 9. 38 BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 277. 39 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 73 ff.

       V. Vererbung der einfachen Lizenz, Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft

      391

      40 Vgl. Rn. 370. 41 Vgl. Rn. 371.

       VI. Persönliche und Betriebslizenzen

      392

      Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Rn. 372 ff. verwiesen.

H. Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten und nicht geschützten Erfindungen

       I. Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten

       1. Schadensersatzanspruch des Patentinhabers

       a) Allgemeines

      393

      Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen in der Regel beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.