Sabine Tofahrn

Strafrecht Allgemeiner Teil II


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stand in engem und räumlichen Zusammenhang zur später beabsichtigten Tötung, denn sie sollte die spätere Tatausführung sicherstellen. Die wiederkehrenden Misshandlungen und die lange Zeitspanne stellten damit keine wesentlichen Zwischenschritte dar.

      JURIQ-Klausurtipp

      In der Klausur wird es an dieser Stelle vor allem darauf ankommen, dass Sie mit dem Sachverhalt arbeiten und eine nachvollziehbare Argumentation liefern. Ob Sie dann das unmittelbare Ansetzen bejahen oder verneinen, ist im Ergebnis häufig irrelevant. Gelegentlich kann es jedoch „klausurtaktische“ Gründe geben, das unmittelbare Ansetzen zu bejahen, wie z.B. im Übungsfall Nr. 1.

      Anmerkungen

       [1]

      Tofahrn „Strafrecht AT I” Rn. 224 ff.

       [2]

      BGH StV 1987, 528.

       [3]

      BGH NStZ 1991, 233; Jäger Strafrecht AT Rn. 287.

       [4]

      BGHSt 41, 94.

       [5]

      BGHSt 42, 268; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 880.

       [6]

      Vgl. dazu BGH NJW 1997, 750.

       [7]

      Vgl. BGH NStZ 1997, 431, 432 mit zustimmender Anm. Kudlich NStZ 1997, 432, 433 f.; BGHSt 15, 210, 212; 14, 345, 350; 13, 235, 239 f.; Jäger Strafrecht AT Rn 292.

       [8]

      Blei JA 1973, 604; Herzberg JuS, 1980 472 ff.

       [9]

      Burkhardt JZ 1981, 683 ff.; Jakobs Strafrecht AT, 2. Aufl. 1991, § 25 Rn. 42; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 24 Rn 89.

       [10]

      BGH NJW 1997, 750; zustimmend Jäger Strafrecht AT Rn. 292.

       [11]

      Vgl. zum Meinungsstand Jäger Strafrecht AT Rn. 294 ff.

       [12]

      BGH wistra 2002, 263.

       [13]

      BGHSt 30, 363; BGH JR 2000, 293; BGHSt 40, 299.

       [14]

      BGHSt 26, 201; vgl. dazu auch BGH NStZ 2013, 85.

       [15]

      BGHSt 43, 177.

       [16]

      Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 857.

       [17]

      SK-Rudolphi § 22 Rn. 18.

       [18]

      BayObLG NJW 1986, 202.

       [19]

      BGH Urteil vom 20.3.2014, 3 StR 424/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

      2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › C. Rechtswidrigkeit und Schuld

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      Insofern gibt es keine versuchstypischen Besonderheiten, so dass auf die allgemeinen Grundsätze Bezug genommen wird.

      2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › D. Rücktritt vom Versuch

      2. Teil Versuch und Rücktritt des AlleintätersD. Rücktritt vom Versuch › I. Überblick

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      Nach der Schuld müssen Sie sich, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, mit der Frage beschäftigen, ob der Täter gem. § 24 vom Versuch zurückgetreten ist. § 24 unterscheidet dabei zwischen dem Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1) und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten (Abs. 2). Wir werden uns nachfolgend mit dem Rücktritt des Alleintäters vom Begehungsdelikt beschäftigen.

      § 24 Abs. 1 befasst sich mit dem Rücktritt vom unbeendeten, vom beendeten und vom untauglichen Versuch. Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 wird wegen Versuchs derjenige nicht bestraft, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (unbeendeter Versuch) oder deren Vollendung verhindert (beendeter Versuch). Sofern die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wurde, wird der Täter straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (untauglicher Versuch).

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      Hinweis

      Unterscheiden Sie davon die Strafausschließungsgründe, wie z.B. § 258 Abs. 5. Bei diesen handelt es sich um Umstände, die schon zum Versuchsbeginn vorliegen und so von Anfang an zu einer Straflosigkeit führen.