Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Ansprüchen (§§ 142, 283 ff. StGB), – Ausübung fremder Rechte (§§ 292, 293 StGB), – Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage (§ 259 StGB), – Ausbeutung der Schwäche eines Anderen (§ 291 StGB), – spezielle Gefährdungshandlungen wie Korruption[99] (§§ 265c, 265d, 299, 299a, 299b StGB), die Veranstaltung unerlaubten Glückspiels (§ 284 StGB) oder die Beförderung von Bannware (§ 297 StGB).

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      Die Vermögensdelikte lassen sich auch nach den verschiedenen Folgen der Beeinträchtigung vermögensrelevanter Positionen einteilen. Das Eigentum kann durch Verletzung seiner Substanz (§ 303 StGB), die Entziehung der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis (§§ 242, 249 StGB) oder – in Ausnahmefällen – die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit (§ 248b StGB) verletzt werden. Das Vermögen wird vor Schäden (§§ 263, 266 StGB) und vor Gefährdungen (§§ 265, 265b StGB) geschützt.

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      Nachfolgend sollen zwei Aspekte des Vermögensstrafrechts herausgegriffen werden, die für seine Struktur in besonderer Weise prägend sind: Die Einteilung in Vermögens- und Eigentumsdelikte (Rn. 30 f.) sowie die Behandlung von Schäden, Gefährdungen und Eingriffen in die Dispositionsfreiheit (Rn. 32 ff.).

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      Es wurde bereits beschrieben, dass das Eigentum an beweglichen Sachen im deutschen Recht vor anderen Angriffsformen geschützt wird als das Vermögen im Allgemeinen. Durch die unterschiedliche Gestaltung der Tatbestände ergeben sich verschiedene Diskrepanzen in der strafrechtlichen Erfassung vermögensrelevanter Beeinträchtigungen:

      (1) Die Eigentumsdelikte schützen nicht vor Täuschungen. Der täuschungsbedingte Verlust einer beweglichen Sache bleibt daher straflos, wenn sie keinen materiellen, sondern nur ideellen Wert hat.

      (2) Die Vermögensdelikte der §§ 263, 253 StGB schützen das Vermögen vor Täuschung und Drohung, nicht aber vor Wegnahme. Diese Lücke wird durch die Eigentumstatbestände dann nicht aufgefangen, wenn der betroffene Vermögenswert keine „fremde bewegliche Sache“ darstellt (vgl. Strafbarkeitslücke beim Entzug elektrischer Energie bis zur Einführung von § 248c StGB).

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III. Strafbare Beeinträchtigungen des Vermögens