Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Entziehen ist das einseitig bewirkte Reduzieren des Energievorrats des Berechtigten durch Entnahme von Energie, die vom Berechtigten nicht mehr genutzt werden kann.[519] Es genügt nach dem Wortlaut der Vorschrift völlig, dass der Abfluss der Energie in Zueignungsabsicht erfolgt. Es ist daher irrelevant, ob der Strom (in Parallelität zur Gewahrsamsbegründung bei § 242 StGB) auch einem Empfänger zufließt,[520] zumal die Tathandlungen in Abs. 1 und Abs. 4 gerade identisch sind.

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      Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist dolus eventualis ausreichend. Diese liegt dann vor, wenn kein schuldrechtlicher Anspruch besteht und die Zueignung auch sonst nicht gerechtfertigt ist. Bei einem Irrtum über das (normative) Merkmal der Rechtswidrigkeit entfällt der Vorsatz.

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      Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Diebstahlsdelikte festhalten, dass diese in den 20 Jahren seit dem 6. StrRG – von der Einfügung des § 244 Abs. 4 StGB (oben Rn. 131) abgesehen – keinem nennenswerten Wandel unterworfen waren, und dass auch in der jüngeren Rechtsprechung nur kasuistische Details entschieden, nicht aber große (neue) Richtungsentscheidungen getroffen wurden. Die Ursache hierfür liegt in dem seit jeher bestehenden Verbot derartiger Handlungen, das sich durch alle Zeiten und Rechtsordnungen zieht. Auf neue Herausforderungen hat der Strafgesetzgeber bisher nicht dadurch reagiert, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften selbst erweitert wurde, sondern dass neue Regelungen geschaffen wurden: Im 19. Abschnitt selbst durch § 248c StGB (vgl. Rn. 158), in anderen Fällen an anderen Stellen des Gesetzes (z.B. § 202a StGB). Mit bestimmten neuen Phänomenen wie dem sog. „Containern“ (vgl. oben Rn. 25) geht die Rechtsprechung mit dem tradierten Instrumentarium um.

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