Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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      Schließlich kann ausgehend von der grundsätzlichen Straflosigkeit der bloßen Gebrauchsanmaßung, die derzeit nur in Ausnahmefällen unter Strafe gestellt ist, stets die Frage gestellt werden, ob nicht aufgrund des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse Gegenstände existieren, die aufgrund ihrer Bedeutung ebenfalls den Status einer Ausnahme der ansonsten straflosen Gebrauchsanmaßung verdienen. Vor dem Hintergrund des § 248b StGB, der bei Fahrzeugen als Inbegriff der Mobilität auch den furtum usus unter Strafe stellt, könnte man beispielsweise auf den Gedanken kommen, dass in aktueller Zeit das Smartphone eine ebenfalls vergleichbar wichtige Funktion für einzelne Personen erfüllen kann, dass selbst die Verhinderung des Zugriffs nur für eine begrenzte Zeit, ohne dass der Täter den Gegenstand sich oder einem Dritten zuzueignen möchte, bereits eine Strafandrohung verdient.

      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 29 Diebstahl und Unterschlagung › D. Internationalisierung und Rechtsvergleich

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      Allgemein lässt sich sagen, dass es bei Sach- und Grenzfragen des Eigentumsstrafrechts aus rechtsvergleichender Perspektive weniger Unterschiede gibt, als man erwarten könnte. Zudem wirft die Masse der vorkommenden Taten – soweit ersichtlich – in keiner Rechtsordnung nennenswerte Rechtsfragen auf. Praktisch wirksame Unterschiede werden durch unterschiedliches Rechtsfolgen- und Strafzumessungsrecht, vor allem aber durch das unterschiedliche prozessrechtliche und -praktische Umfeld begründet.

      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 29 Diebstahl und Unterschlagung › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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      Eine Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation darf nach § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO nur angeordnet werden, wenn der Täter in Verdacht steht, eine Tat nach § 244 oder § 244a StGB begangen zu haben.

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