Verzicht auf vollzogene Freiheitsstrafen und weitgehender Vermeidung gerichtlicher Verfahren, entweder mittels Einstellung von Verfahren gegen Unbekannt gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO den Diebstahl ähnlich wie eine Ordnungswidrigkeit behandelt.[555] Im Falle einer Opportunitätseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO besteht auch keine Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO, denn dieses ist nur bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möglich, weshalb auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO unzulässig ist.
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Die Regelbeispiele sind nach Auffassung der Rechtsprechung grundsätzlich nicht Teil des Tenors (auch wenn der BGH keinen Rechtsverstoß in der Aufnahme sehen würde[556]),[557] während in der Literatur die Aufnahme aus Klarstellungsgründen verlangt wird.[558] Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO ist nur dann erforderlich, wenn sich erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt, dass ein Regelbeispiel erfüllt sein könnte und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hierauf nicht vorbereitet waren.[559] Ebenso wird von einer Hinweispflicht ausgegangen, wenn sich nicht ohne Weiteres aus dem äußeren Sachverhalt ergibt, dass ein Regelbeispiel erfüllt ist. Umgekehrt besteht aber dann keine Hinweispflicht, wenn das Gericht einen unbenannten besonders schweren Fall annimmt.[560]
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Der Gesetzgeber sieht insbesondere beim Bandendiebstahl eine Nähe zur organisierten Kriminalität. Um gegen diese vorzugehen sind für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten gegeben wie z.B. die Rasterfahndung nach § 98a Abs. 1 Nr. 6 StPO, die Telefonüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO, der sog. „große Lauschangriff“ nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 100b Abs. 2 Nr. 1h StPO und der Einsatz von verdeckten Ermittlern nach § 110a Abs. 1 Nr. 4 StPO.
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Brazel, Caroline | Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB, 2012. |
Chung, Hao-Feng | „Der bestohlene Dieb“ – Diskussion über die Schutzgüter beim Diebstahl, Diss. Regensburg. |
Hauck, Pierre | Drittzueignung und Beteiligung, 2007. |
Högel, Bernadette | Die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug, 2015. |
Kindhäuser, Urs | Gegenstand und Kriterien der Zueignung beim Diebstahl, FS Geerds, 1995, S. 655 ff. |
Kottnik, Sonja | Der Diebstahl „verbotener“ Sachen, 1996. |
Nugel, Michael | Ladendiebstahl und Bagatellprinzip, 2004. |
Prinz, Felix | Diebstahl – §§ 242 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 2002. |
Schmitz, Roland/Goeckenjan, Ingke/Ischebeck, Lars | Das (zivilrechtliche) Mysterium des Flaschenpfandes – strafrechtlich betrachtet, Jura 2006, 821 ff. |
Sendzik, Björn | Der „Datendiebstahl“, 2014. |
Timmermann, Petra | Diebstahl und Betrug im Selbstbedienungsladen, 2014. |
Anmerkungen
Ähnliches gilt zwar z.B. auch für den Sach-, aber nicht notwendig für den Forderungsbetrug.
Hier auch in Abgrenzung zu der großen Vielzahl von Delikten, welche zumindest unmittelbar gar nicht dem Täter nutzen, sondern das Opfer schädigen, wie etwa Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte. Wenn diese Gewaltakte teilweise dennoch auch eingesetzt werden, um an Beute zu kommen, bestätigt das nur die besondere Bedeutung des Typus „Diebstahl“, da etwa beim Raub die Gewaltanwendung gerade (sogar tatbestandlich) einen Diebstahl ermöglichen soll.
Vgl. auch BeckOK-Wittig, § 242 vor Rn. 1: „Diebstahl (…) ist das bedeutendste Eigentumsdelikt.“.
BGHSt 10, 400; NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 1 f.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 1/2 m.w.N.
BGHSt 10, 400, 401; 29, 319, 323; Hohmann, NStZ 2000, 258; a.A. NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 3; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 1/2; Fischer, § 242 Rn. 2.
Vgl. hierzu → BT Bd. 5: Elisa Hoven, Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht, § 28 Rn. 30 f., sowie in diesem Kapitel Rn. 55.
AnwK-Kretschmer, § 242 Rn. 1
RGSt 53, 180, 181; MK-Schmitz, § 242 Rn. 15.
BGHSt 20, 235, 237.
Vgl. BGH NStZ 1986, 218; OLG Koblenz StV 2008, 474; NK-Kindhäuser, § 249 Rn. 14.
RGSt 29, 111; 32, 165.
Vgl. LK-Schünemann, § 289 Rn. 1; MK-Maier, § 289 Rn. 1.
BGBl. I, S. 164 ff.
RGBl. S. 127.