Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Verzicht auf vollzogene Freiheitsstrafen und weitgehender Vermeidung gerichtlicher Verfahren, entweder mittels Einstellung von Verfahren gegen Unbekannt gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO den Diebstahl ähnlich wie eine Ordnungswidrigkeit behandelt.[555] Im Falle einer Opportunitätseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO besteht auch keine Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO, denn dieses ist nur bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möglich, weshalb auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO unzulässig ist.

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      Der Gesetzgeber sieht insbesondere beim Bandendiebstahl eine Nähe zur organisierten Kriminalität. Um gegen diese vorzugehen sind für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten gegeben wie z.B. die Rasterfahndung nach § 98a Abs. 1 Nr. 6 StPO, die Telefonüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO, der sog. „große Lauschangriff“ nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 100b Abs. 2 Nr. 1h StPO und der Einsatz von verdeckten Ermittlern nach § 110a Abs. 1 Nr. 4 StPO.

      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 29 Diebstahl und Unterschlagung › Ausgewählte Literatur

Brazel, Caroline Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB, 2012.
Chung, Hao-Feng „Der bestohlene Dieb“ – Diskussion über die Schutzgüter beim Diebstahl, Diss. Regensburg.
Hauck, Pierre Drittzueignung und Beteiligung, 2007.
Högel, Bernadette Die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug, 2015.
Kindhäuser, Urs Gegenstand und Kriterien der Zueignung beim Diebstahl, FS Geerds, 1995, S. 655 ff.
Kottnik, Sonja Der Diebstahl „verbotener“ Sachen, 1996.
Nugel, Michael Ladendiebstahl und Bagatellprinzip, 2004.
Prinz, Felix Diebstahl – §§ 242 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 2002.
Schmitz, Roland/Goeckenjan, Ingke/Ischebeck, Lars Das (zivilrechtliche) Mysterium des Flaschenpfandes – strafrechtlich betrachtet, Jura 2006, 821 ff.
Sendzik, Björn Der „Datendiebstahl“, 2014.
Timmermann, Petra Diebstahl und Betrug im Selbstbedienungsladen, 2014.

      Anmerkungen

       [1]

      Ähnliches gilt zwar z.B. auch für den Sach-, aber nicht notwendig für den Forderungsbetrug.

       [2]

      Hier auch in Abgrenzung zu der großen Vielzahl von Delikten, welche zumindest unmittelbar gar nicht dem Täter nutzen, sondern das Opfer schädigen, wie etwa Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte. Wenn diese Gewaltakte teilweise dennoch auch eingesetzt werden, um an Beute zu kommen, bestätigt das nur die besondere Bedeutung des Typus „Diebstahl“, da etwa beim Raub die Gewaltanwendung gerade (sogar tatbestandlich) einen Diebstahl ermöglichen soll.

       [3]

      Vgl. auch BeckOK-Wittig, § 242 vor Rn. 1: „Diebstahl (…) ist das bedeutendste Eigentumsdelikt.“.

       [4]

      BGHSt 10, 400; NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 1 f.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 1/2 m.w.N.

       [5]

      BGHSt 10, 400, 401; 29, 319, 323; Hohmann, NStZ 2000, 258; a.A. NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 3; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 1/2; Fischer, § 242 Rn. 2.

       [6]

      Vgl. hierzu → BT Bd. 5: Elisa Hoven, Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht, § 28 Rn. 30 f., sowie in diesem Kapitel Rn. 55.

       [7]

      AnwK-Kretschmer, § 242 Rn. 1

       [8]

      RGSt 53, 180, 181; MK-Schmitz, § 242 Rn. 15.

       [9]

      BGHSt 20, 235, 237.

       [10]

      Vgl. BGH NStZ 1986, 218; OLG Koblenz StV 2008, 474; NK-Kindhäuser, § 249 Rn. 14.

       [11]

      RGSt 29, 111; 32, 165.

       [12]

      Vgl. LK-Schünemann, § 289 Rn. 1; MK-Maier, § 289 Rn. 1.

       [13]

      BGBl. I, S. 164 ff.

       [14]

      RGBl. S. 127.