Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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bloße Mitfahren stellt kein selbstständiges Fahren dar und ist daher straflos.[488] Für eine Ingebrauchnahme bedarf es des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel.[489] Dies ist bereits durch ein Rollenlassen des Fahrzeugs auf abschüssiger Straße der Fall,[490] hingegen genügt nicht das bloße Starten und Laufenlassen des Motors oder die Bedienung bestimmter Einrichtungen des Fahrzeugs. Ein Um- oder Einparken ist bereits tatbestandsmäßig,[491] eine nennenswerte Ortsveränderung ist gerade nicht nötig.[492] Die Vollendung erfolgt durch die Ingebrauchnahme; in deren Einstellung liegt die Beendigung der Tat.[493]

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      Auf Ebene des subjektiven Tatbestands bedarf es (zumindest bedingten) Vorsatzes, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale und damit auch auf den entgegenstehenden Willen des Berechtigten erstrecken muss. Ein Irrtum über das Einverständnis stellt einen Tatbestandsirrtum dar.

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      f) Die Tat wird gemäß § 248b Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. Verletzter i.S.d. § 77 StGB und damit antragsberechtigt ist nach h.M. der Gebrauchsberechtigte. Fristbeginn der Antragsfrist ist nach § 77b StGB die Kenntnis der Beendigung des unbefugten Gebrauchs. Ist der Strafantrag lediglich auf eine Verurteilung wegen Diebstahls gerichtet, so umfasst dieser nicht auch den unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Da es sich bei § 248b StGB um ein Vergehen handelt, ist neben einer Erledigung im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) grundsätzlich auch die Einstellung über die §§ 153, 153a StPO möglich. Der unbefugte Gebrauch des Fahrzeugs fällt nicht in den Katalog der Privatklagedelikte gemäß § 374 StPO, weshalb dem Gebrauchsberechtigten das Klageerzwingungsverfahren offen steht.

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      b) Täter des § 248b StGB ist, wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters, der nicht zur ordnungsgemäßen Energieentnahme daraus bestimmt ist, entzieht.

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