Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Sache[376] oder etwa auch die Tatsache, dass der Täter Amtsträger war, dem die weggenommene Sache in dieser Eigenschaft zugänglich war, in Betracht.[377] Ebenso kann ein besonderer Vertrauensbruch durch den Täter[378] oder die Überwindung einer Vorrichtung, die zwar nicht unter § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB fällt, mit diesem aber vergleichbar ist, einen unbenannten Fall darstellen, wobei hierbei immer eine gewisse Vergleichbarkeit mit einem der genannten Regelbeispiele vorliegen muss.

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      Im Fall eines Familiendiebstahls gilt auch bei § 244 StGB das Strafantragserfordernis des § 247 StGB, während § 248a StGB nicht anzuwenden ist. Die Verjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

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      aa) In § 244 Abs. 1 StGB sind als Qualifikationen genannt der

Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (Nr. 1a);
Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen (Nr. 1b);
Bandendiebstahl (Nr. 2);
Wohnungseinbruchdiebstahl (Nr. 3 und Abs. 4).

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