Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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des Prozesses ist allein der Prozessstandschafter. Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis sind in seiner Person zu prüfen. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.[96] Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.[97] Der Klageantrag des Prozessstandschafters muss grundsätzlich auf Leistung an den (echten) Anspruchsinhaber lauten. Das fremde Recht ist somit offen zu legen. Ausnahmsweise darf der Prozessstandschafter Leistung an sich selbst verlangen (z.B. wenn der Beklagte nach § 362 Abs. 2 BGB befreiend an ihn leisten kann). Da allein der Prozessstandschafter Partei ist, kann der wahre Rechtsträger Zeuge sein. Eine parallele Klage des Rechtsinhabers ist nicht zulässig; der Gegner ist gegen eine zweite Klage durch die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) geschützt. Das Urteil entfaltet für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft (s. Rn. 387). Der Beklagte muss also nicht Sorge haben, dass er von verschiedenen Parteien mehrfach verklagt wird.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenC. Die Zulässigkeit der Klage › V. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

V. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

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      Wissen Sie noch, in welchen Fällen die Schlichtung vorgesehen ist? Andernfalls wiederholen Sie diese Zulässigkeitsvoraussetzung (Rn. 21 ff.).

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      Beispiel

      Mona hat ihrer Freundin Susi ihr Fahrrad verliehen. Susi behauptet nun, dass das Fahrrad ihr gehört. Eine Feststellungsklage („Es wird festgestellt, dass Mona Eigentümerin des Fahrrads XY ist“) wäre unzulässig, da Mona vorrangig Leistungsklage erheben könnte („Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrrad XY an die Klägerin herauszugeben“). Mona fehlt das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage wäre unzulässig. Feststellungsklagen sind vor allem dann erforderlich, wenn ein Schaden (z.B. Operationskosten nach Autounfall) im Ganzen noch nicht beziffert werden kann.

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      Beispiel

      Die Tante von Mona möchte sich scheiden lassen. Zunächst erhebt sie Scheidungsklage (= Antrag auf Scheidung § 124 FamFG) beim AG Köln, später dann beim AG Nürnberg, in der Meinung, dass bayerische Gerichte schneller entscheiden.

      Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts (§ 122 FamFG) ist hier problematisch, dass die Tante von Mona zwei Klagen in derselben Sache erheben will. Derartige Parallelprozesse will § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verhindern. Klärungsbedarf besteht allerdings noch, in welchen Fällen „dieselbe Streitsache“ vorliegt. Diese Frage betrifft den sog. Streitgegenstand. Er ist ein Schlüsselbegriff des Prozessrechts und wird sogleich näher dargestellt (Rn. 139 ff.).

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      Nach der rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreits (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist es unzulässig, dieselbe Sache ein zweites Mal vor Gericht zu bringen. Untersagt sind nicht nur parallele Prozesse (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), sondern auch hintereinander geschaltete Prozesse. Voraussetzung ist auch hier, dass Parteiidentität besteht und es beim zweiten Gericht „um dieselbe Streitsache“ geht. Auch hier kommt es maßgeblich auf den Begriff des Streitgegenstands an.

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      Hinweis

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