Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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ist eine GmbH und damit als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG).

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      a) Natürliche Personen

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      b) Juristische Personen und Personengesellschaften

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      Auch juristische Personen und Personengesellschaften können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Sie selbst sind nach h.M. nicht prozessfähig. Juristische Personen des Privatrechts werden durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten. Eine AG wird durch ihren Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), ein Verein wird ebenfalls durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB) eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten. Bei der OHG besteht Einzelvertretungsbefugnis (§ 125 HGB), bei der GbR Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 709, 714 BGB), soweit keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Bei der KG sind nur die Komplementäre vertretungsbefugt, nicht die Kommanditisten (§ 170 HGB). Partnerschaftsgesellschaften und PartmbB werden durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).

      Ausgangsfall

      Mona ist volljährig und damit prozessfähig (§§ 51, 52 ZPO mit §§ 104 ff. BGB). Die Firma V-GmbH ist als juristische Person nicht prozessfähig, sie muss sich durch ihren Geschäftsführer (G) gem. § 35 GmbHG vertreten lassen.

      c) Zulassungsstreit

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      a) Eigenes und fremdes Recht

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      Ausgangsfall

      Vorliegend verklagt Mona die Firma V-GmbH auf Ersatzlieferung und Zahlung der Austauschkosten nach § 437 BGB wegen eines Mangels der von ihr gekauften Fliesen. Damit macht Mona vor Gericht ein eigenes Recht (sie schildert eigene Gewährleistungsansprüche) im eigenen Namen (Klägerin ist „Mona“) geltend. Das ist der Normalfall bei Gericht. In derartigen Fällen muss die Prozessführungsbefugnis in der Prüfung nicht extra angesprochen werden.

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      Problematisch sind für die Gerichte allerdings Situationen, in denen der Kläger offensichtlich ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen will, ohne Inhaber des Rechts zu sein.

      Beispiel

      Mona klagt im eigenen Namen beim AG Köln den Unterhaltsanspruch ihres Freundes Thomas ein, weil Thomas sich nicht traut, einen Prozess gegen seinen Vater zu führen.

      Die Rechtsprechung lehnt derartige „Popularklagen“ grundsätzlich ab. Grund ist der Schutz des Beklagten. Dieser darf grundsätzlich darauf vertrauen, nur von dem Rechtsinhaber in einen Prozess verstrickt zu werden, nicht aber von einer ihm völlig fremden Person. Nur ausnahmsweise wird diese Vorgehensweise gestattet. Ein solches Prozessführungsrecht wird als Prozessstandschaft bezeichnet.

      b) Prozessstandschaft

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      Werden fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht, ist auf die Prozessführungsbefugnis näher einzugehen. Die Berechtigung, (als Partei des Prozesses) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, kann sich nur aus Gesetz oder aus der Ermächtigung des wahren Rechtsträgers ergeben. Dementsprechend wird zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft unterschieden.

      aa) Gesetzliche Prozessstandschaft

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      Hauptfallgruppen der gesetzlichen Prozessstandschaft sind die Prozessführung kraft Amtes und kraft gesetzlicher Ermächtigung.

      Die Partei kraft Amtes stellt nach überwiegender Auffassung einen Unterfall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar. Hauptbeispiel