Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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(z.B. 2540 erkrankte Raucher und Raucherinnen) in einem Verfahren gegen ein Unternehmen klagen (sog. class action) mit der Folge, dass alle Geschädigten an die Entscheidung gebunden sind.[68] In Deutschland gibt es immerhin bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, einer Vielzahl von Aktionärsklagen einen Musterprozess (beim OLG) vorzuschalten (KapMuG; s. auch Rn. 389). Der Zwei-Parteien-Grundsatz bleibt aber auch bei diesem Verfahren unangetastet, denn jeder Prozess wird am Ende einzeln entschieden.

      b) Formeller Parteibegriff

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      Im Zivilprozess gilt der sog. formelle Parteibegriff. Die Parteien werden formell aus der Klageschrift bestimmt. Parteien sind diejenigen, die in der Klageschrift als Kläger und Beklagter namentlich bezeichnet sind. Das sind die beiden Parteien des Rechtsstreits. Ob zwischen ihnen tatsächlich materielle Ansprüche bestehen, wird erst bei der Begründetheit (Aktivlegitimation des Klägers, Passivlegitimation des Beklagten) geprüft.

      Ausgangsfall

      Mona ist Klägerin, die Firma V-GmbH ist in der Klageschrift als Beklagte bezeichnet. Damit sind diese beiden die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Es gilt der formelle Parteibegriff. Ob Mona tatsächlich gegen die V-GmbH einen Anspruch aus § 437 BGB hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

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      Hinweis

      Materielles Recht und Prozessrecht laufen hier parallel.

      a) Natürliche Personen

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      Natürliche Personen (= Menschen) sind ab Vollendung der Geburt bis zu ihrem Tod rechts- und damit parteifähig (§ 1 BGB).

      b) Juristische Personen

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      c) Personengesellschaften

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      JURIQ-Klausurtipp

      Die GbR ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2001 ein „Dauerbrenner“. Daher sollten Sie die wesentlichen Eckdaten der BGH-Rechtsprechung sowie der Gesetzgebung kennen. Seit 2013 gibt es die neue Rechtsform PartmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG), die gerade für Anwaltskanzleien besonders attraktiv ist.

      d) Wohnungseigentümergemeinschaften

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      e) Nicht rechtsfähige Vereine

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      Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, sind nicht rechtsfähig und können daher eigentlich keine Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO sind nicht rechtsfähige Vereine seit 2009 aber sowohl aktiv als auch passiv parteifähig und können daher Kläger und Beklagte sein. Ebenso wie die GbR kann der nicht eingetragene Verein nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, sondern nur die Mitglieder als Gesamthand.

      f) Zusammenfassung

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      Ausgangsfall