Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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Tätigkeit in Köln ausübt, kann sie die schwedische Firma in Köln auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.

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      Englische Bürger haben es im Fall eines Rechtsstreits relativ leicht, das zuständige Gericht zu finden. Dort existiert ein „Einheitsgericht“, das für sämtliche Streitigkeiten zuständig ist. In Deutschland ist die Situation komplizierter. Hier gibt es fünf verschiedene Gerichtszweige, die für die unterschiedlichen Rechtsgebiete zuständig sind (vgl. Art. 95 GG).

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      a) Zuständigkeit der Zivilgerichte

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      Ausgangsfall

      b) Verweisung bei Fehlen des Zivilrechtswegs

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      Den richtigen Rechtsweg zu finden, ist also gar nicht so leicht. Fehlt die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, darf die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Das angegangene (falsche) Gericht muss vielmehr nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG). Diese (rechtskräftige) Entscheidung ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG; hierzu BGH NJW 2014, 2125). Damit kann kein Gericht den Fall „im Kreisverkehr“ wieder zurückgeben oder an einen dritten Rechtsweg verweisen. Das zuständige Gericht entscheidet dann den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).

      Hinweis

      Bei falschem Rechtsweg wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern es ergeht Verweisungsbeschluss von Amts wegen.

      a) Allgemeines

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      Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht in erster Instanz als Eingangsgericht für den Rechtsstreit zuständig ist. In Betracht kommen Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG). In diesem Zusammenhang ist es zunächst hilfreich, die ordentlichen Gerichte sowie den Instanzenzug zu kennen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst vier Gerichte: die Amtsgerichte (§§ 22 ff. GVG), die Landgerichte (§§ 59 ff. GVG), die Oberlandesgerichte (§§ 115 ff. GVG) und den Bundesgerichtshof (§§ 123 ff. GVG). Der Instanzenzug betrifft die Frage, welches Gericht für die Überprüfung der gerichtlichen Ausgangsentscheidung zuständig ist. Die erste Instanz ist entweder das AG oder das LG. Die zweite Instanz nach dem AG ist das LG (Ausnahme: bei den Familiensachen ist es das OLG). Die zweite Instanz nach dem LG ist das Oberlandesgericht (OLG). Die dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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      b) Streitwert

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      Die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen AG und LG als Eingangsgerichte der ersten Instanz ist im GVG näher geregelt. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des Streitwerts die Zuständigkeit. Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis exakt 5000 € oder weniger zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), die Landgerichte für Streitwerte über 5000 € (§ 71 Abs. 1 GVG).

      c) Spezialzuweisungen

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      Ausgangsfall