Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


Скачать книгу

können sich die Parteien auch vertreten lassen (der „erlauchte“ Personenkreis steht in § 79 Abs. 2 ZPO). Anders ist es in Prozessen mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Anwaltszwang besteht gem. § 78 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem BGH. Die Parteien müssen sich von einem dort zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Bei einem Anwaltsprozess muss bereits die Klage von einem zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 78 ZPO). Die Postulationsfähigkeit ist in diesem Fall Sachurteilsvoraussetzung.[20] Auch Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem Anwalt unterschrieben sein.[21] In Familiensachen, die in erster Instanz vor den Amtsgerichten verhandelt werden, besteht ebenfalls Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Prozesshandlungen einer postulationsunfähigen Person sind unwirksam.

      Ausgangsfall

      b) Anwaltsgesellschaften

      76

      77

      78

      Mona fertigt zusammen mit ihrer Rechtsanwältin Roslinde Huber anhand der Vorgaben des § 253 Abs. 2, 3 ZPO folgenden Klageentwurf:

Huber & Kollegen Rechtsanwälte
Amtsgericht Köln – Zivilkammer – 50939 Köln Roslinde Huber Klaus Meier Mühlstr. 1 5000 Köln Telefon: 0815-2 E-Mail:[email protected]
Unser Zeichen: 112233/RH Datum: 28.2.2017
KLAGE in dem Rechtsstreit
Mona Moos, Burgstr. 1, 5000 Köln – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: Huber & Kollegen, Rechtsanwälte, Mühlstr. 1, 5000 Köln
Gegen
VORORT Fliesen GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerald Grün, Kirchenweg 1, 5000 Köln – Beklagte –
wegen Forderung
Streitwert EUR 3000
Wir zahlen Gerichtskosten in Höhe von EUR 267,00 per Verrechnungsscheck ein. Wir zeigen an, dass die Klägerin uns zu ihren Prozessbevollmächtigten bestellt hat. In ihrem Namen und Auftrag erheben wir Klage zum Amtsgericht Köln mit dem
Antrag
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30 Fliesen (Vario Premium weiß, Typ XY) zu übereignen sowie 2400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wir regen die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung an. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen stellen wir hiermit ausdrücklich Antrag auf Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils. Ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren haben die Parteien nicht durchgeführt; aus Sicht der Klägerin stehen einem solchen Verfahren keine Gründe entgegen.
Begründung:
A. Sachverhalt Am 2.1.2017 kaufte die Klägerin bei der Beklagten 30 Fliesen der Marke „Vario Premium weiß Typ XY“ zum Kaufpreis von insgesamt EUR 600. Beweis: Vorlage des Kaufvertrags vom 2.1.2017 – Anlage K 1 –
Bei der Auswahl der Fliesen sicherte der Verkäufer gegenüber der Klägerin die herausragende Qualität der streitgegenständlichen Fliesen zu. Beweis: Volker Vossen, Verkäufer der