Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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Badezimmer der Klägerin durch den Fliesenleger Fromm fachgerecht verlegt. Beweis: Felix Fromm, Fliesenleger, Burgstr. 2, 5000 Köln, als Zeuge Kurze Zeit später traten auf sämtlichen Fliesen dunkle Verfärbungen auf. Beweis: Lothar Moos, Steinweg 1, 5000 Köln, als Zeuge Die Klägerin bat die Beklagte telefonisch um Abhilfe, was die Beklagte aber verweigerte. Beweis: Volker Vossen, b.b., als Zeuge Daraufhin beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Simon Sand mit der Begutachtung der Fliesen. Der Sachverständige kam in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass die Fliesen falsch geschliffen seien und Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten des Austausches werden mit EUR 2400 beziffert. Beweis: Gutachten des Sachverständigen Simon Sand vom 31.1.2017 – Anlage K 2 – Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 6.2.2017 zur Lieferung neuer Fliesen und Begleichung der Austauschkosten in Höhe von EUR 2400 auf. Beweis: E-Mail der Klägerin vom 6.2.2017 – Anlage K 3 – Die Beklagte lehnte das Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2017 endgültig ab. Beweis: Schreiben der Beklagten vom 14.2.2017 – Anlage K 4 – Aufgrund der endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung ist daher Klage geboten. B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die von der Klägerin gelieferten Fliesen weisen einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, da sich die Fliesen aufgrund der aufgetretenen Verfärbungen nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignen. Zudem haben die Fliesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie nicht die vereinbarte „hochwertige Qualität“ besitzen. Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang nach § 446 a.F.; § 477 BGB n.F. vor. Dies hat der Sachverständige zweifelsfrei bestätigt. Zudem ist die Beklagte in den ersten sechs Monaten beweisbelastet dafür, dass die Fliesen bei Gefahrübergang mangelfrei waren (§ 476 a.F.; § 477 n.F. BGB). Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 Abs. 1, 13, 14 BGB. Die Klägerin ist als Studentin Verbraucherin (§ 13 BGB), die Beklagte ist Unternehmerin (§ 14 BGB). Aufgrund der Lieferung mangelhafter Fliesen steht der Klägerin ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zu. Die Klägerin hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Ersatzlieferung. Die Klägerin hat sich für Ersatzlieferung entschieden, da eine Beseitigung des Mangels nach Aussagen des Sachverständigen nicht möglich ist. Der Umfang des Nachbesserungsanspruchs ergibt sich aus § 439 BGB. Er beinhaltet nicht nur die Lieferung neuer Fliesen, sondern auch die Kosten für den Austausch der Fliesen. Der Klägerin kann es nicht zugemutet werden, diese Kosten selbst zu tragen. Mit dem Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin so gestellt werden, dass sie kostenneutral die alten mangelhaften Fliesen gegen die neuen fehlerfreien Fliesen austauschen kann. Die Beklagte kann sich als Verkäuferin nicht darauf berufen, dass ihr der Austausch zu teuer ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass dem Recht aus § 439 BGB eine EU-Richtlinie zugrunde liegt, worin die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Verbraucher betont wird. Sofern das Gericht in der einen oder anderen Frage noch weiteren Sachvortrag oder weitere Beweisangebote für erforderlich hält, bitten wir höflichst um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO. Roslinde Huber – Rechtsanwältin –

      2. Teil ErkenntnisverfahrenC. Die Zulässigkeit der Klage › III. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

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      Ein Gericht kann nur dann Rechtsschutz gewähren, wenn es für den Fall zuständig ist. Sachurteilsvoraussetzungen sind die deutsche Gerichtsbarkeit, die Rechtswegzuständigkeit, die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit. Diese Prüfung ergibt dann, welches Gericht konkret für den Rechtsstreit von Mona zuständig ist (deutsches oder italienisches Gericht, Verwaltungsgericht oder ordentliches Gericht, Amtsgericht oder Landgericht, Amtsgericht München oder Amtsgericht Köln).

      Hinweis

      Zweckmäßig ist die Prüfung in folgender Reihenfolge: (Deutsche Gerichtsbarkeit), internationale Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit.

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      Beispiel

      Leiht ein Studierender aus China von seinem Studienkollegen eine Kaffeetasse und gibt diese nicht zurück, kann der ausländische Studierende aus China an seinem Aufenthaltsort in Deutschland (§ 20 ZPO) verklagt werden. Das deutsche Gericht des Aufenthaltsorts ist auch international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt also der örtlichen Zuständigkeit.

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      Für Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union mit ihren (noch) 28 Mitgliedsstaaten gibt es eine eigene Rechtsverordnung, die EuGVO (= Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Neufassung ab 1.1.2015 = VO-EU Nr. 1215/2012 = Brüssel Ia-VO). Hierin ist u.a. die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten aus einem der (noch) 28 Mitgliedsstaaten (Ausnahme Dänemark) geregelt. Die EuGVO knüpft die internationale Zuständigkeit dabei grundsätzlich an den Wohnsitz des Beklagten an (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).

      Beispiele

      Wohnt ein spanischer Student während seines Studiums in Deutschland, ist ein deutsches Gericht für gegen ihn gerichtete Zivilrechtsstreitigkeiten auch international zuständig (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).