Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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ist im Zivilprozess die Regel. Damit möchte der Kläger einen Anspruch (i.S.d. § 194 BGB = Tun oder Unterlassen) durchsetzen. Mit der Leistungsklage kann der Kläger beispielsweise die Zahlung einer Geldsumme, die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung, die Unterlassung einer Handlung, die Abgabe einer Willenserklärung, den Widerruf einer Behauptung oder die Duldung der Zwangsvollstreckung begehren. Gewinnt der Kläger den Prozess, hat er einen Vollstreckungstitel (§ 704 ZPO) in der Hand. Das Urteil kann er dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

      Beispiele

       Formulierungen für einen Klageantrag auf Leistung

      „Der Beklagte wird verurteilt, 30 Fliesen der Marke XY an den Kläger zu übereignen.“

      „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2400 € zu zahlen.“

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      b) Feststellungsklage

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      Beispiel

       Formulierung eines Feststellungsantrags

      „Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für alle Folgeschäden aus dem Unfall vom 1.2.2018 haftbar ist.“

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      c) Gestaltungsklage

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      Mit der Gestaltungsklage wird die Umgestaltung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses durch richterliches Urteil angestrebt. Eine Gestaltungsklage kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erhoben werden. Das materielle Recht erlaubt es vor allem in bestimmten handelsrechtlichen und familienrechtlichen Konstellationen nicht, dass das Rechtsverhältnis durch einseitige Willenserklärung aufgelöst wird. Vielmehr ist hierzu ein richterlicher Gestaltungsakt erforderlich.

      Beispiele

      Handelsrechtliche Gestaltungsklagen sind:

      die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB), die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht (§ 127 HGB) sowie die Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (§ 241 Nr. 5 AktG). Beispiele für familienrechtliche Gestaltungsklagen sind der Ehescheidungsantrag (§ 1564 BGB) oder der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB). Beispiele für prozessuale Gestaltungsklagen sind die Abänderungsklage (§ 323 ZPO), die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

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      a) Parteiprozesse und Anwaltsprozesse

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