Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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Prozessvoraussetzungen“) eingehalten, wird die Klageschrift dem Beklagten gar nicht erst zugestellt. Das ist etwa der Fall, wenn die Klage nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder anonym eingereicht wird oder keine Beklagtenbezeichnung enthält.[2] Mangels Zustellung wird die Klage nicht rechtshängig und die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt. Fehlt es an der Zuständigkeit des Rechtswegs, leitet das falsche Gericht an das richtige Gericht weiter. Das Fehlen der übrigen Prozessvoraussetzungen führt dazu, dass das Gericht die Klage als unzulässig abweisen muss. Dies ist ein sog. Prozessurteil, kein Sachurteil, weil gar nicht erst in der Sache (= über den materiellen Anspruch) entschieden wird. Die Klage kann daher erneut (z.B. nun beim richtigen Gericht) eingereicht werden. Es gibt keine entgegenstehende Rechtskraft. Demzufolge hat die Prüfung der Zulässigkeit stets Vorrang vor der Prüfung der Begründetheit.[3]

      Ausgangsfall

      Will Mona ihre Ansprüche auf Nachlieferung und Kostenersatz klageweise geltend machen, muss sie zunächst das nachfolgende Prüfungsschema zur Zulässigkeit „abarbeiten“, damit das Gericht überhaupt in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.

      Zulässigkeit der Klage

      I.Ordnungsgemäße Klageerhebung

       1.Bezeichnung Parteien, Gericht, Klagegrund

       2.bestimmter Antrag

       3.Unterschrift

       4.Postulationsfähigkeit

      II.Gerichtsstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

       1.Internationale Zuständigkeit

       2.Zivilrechtsweg

       3.sachliche Zuständigkeit

       4.örtliche Zuständigkeit

      III.Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

       1.Parteifähigkeit

       2.Prozessfähigkeit

       3.Prozessführungsbefugnis

       gewillkürte ProzessstandschaftRn. 130 ff.

      IV.Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

       1.Schlichtungsversuch vor Klageerhebung

       2.Rechtsschutzbedürfnis

       3.keine anderweitige Rechtshängigkeit

       4.keine entgegenstehende Rechtskraft

      JURIQ-Klausurtipp

      Das Gericht muss stets zuerst die Zulässigkeit und dann die Begründetheit prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Examensklausur. In der Klausur kann nur bei entsprechender Fragestellung von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Soll zur Zulässigkeit der Klage Stellung genommen werden, sind nur diejenigen Prozessvoraussetzungen im Gutachtenstil ausführlicher zu behandeln, die im Text problematisiert werden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen können im Urteilsstil in einem Satz „abgehandelt werden“.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenC. Die Zulässigkeit der Klage › II. Ordnungsgemäße Klageerhebung

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      Des Weiteren muss der Kläger das Gericht angeben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), das nach seiner Meinung örtlich und sachlich für den Fall zuständig ist. Dieses Gericht hat den „Erstzugriff“ auf die Klage und ist zunächst verpflichtet, seine Zuständigkeit und die ordnungsgemäße Klageerhebung zu prüfen.

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      a)