Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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Anspruch“ festgelegt. Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist damit fest zementiert. Er soll nicht noch einmal bei einem anderen Gericht geltend gemacht (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 322 ZPO) oder im Laufe des Prozesses einfach geändert (§ 263 ZPO) werden können. Äußerst umstritten ist nun aber, wie der Streitgegenstand der Klage genau ermittelt werden soll. Im Wesentlichen werden zwei Theorien vertreten.

      Beispiel

      Der Vater von Mona klagt gegen seinen Cousin Carl auf Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag. Kurze Zeit später klagt er nochmals gegen Carl. Auch diesmal will er Zahlung von 1000 €, allerdings aus einem Darlehensvertrag. In beiden Fällen lautet der Klageantrag in der Klageschrift: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen“. Was ist der Streitgegenstand der Klagen? Liegt Identität des Streitgegenstands vor?

      a) Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff

      141

      b) Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

      142

      143

      Beispiel

       Mehrere Streitgegenstände

      Beispiel

       Einheitlicher Streitgegenstand

      Beispiel

      2. Teil ErkenntnisverfahrenC. Die Zulässigkeit der Klage › VI. Zusammenfassung zur Zulässigkeit der Klage

      144

      Der Richter weist eine Klage als unzulässig ab, wenn das Gericht sachlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), das Gericht örtlich unzuständig ist (außer Verweisungsantrag), die Parteifähigkeit oder die Prozessfähigkeit oder die Postulationsfähigkeit fehlt, die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde (keine Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs, kein bestimmter Antrag), der erforderliche Schlichtungsversuch nicht durchgeführt wurde, die Klage bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist, ein anderes Gericht über die Klage bereits rechtskräftig entschieden hat oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Augenmerk des Klägers muss also zunächst auf den Zulässigkeitsfragen liegen. Die Erfüllung aller Prozessvoraussetzungen verschafft dem Kläger den erforderlichen Zutritt zu Gericht und garantiert ihm, dass das Gericht in die Prüfung der materiellen Rechtslage einsteigt.

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG) sowie zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) gehören zum Basiswissen und sind beliebte Zusatzfragen in der Klausur und in der mündlichen Prüfung. Versuchen Sie daher, sich die Grundregeln gut einzuprägen. Auch die Begriffe der Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit müssen von Ihnen beherrscht werden.

      Online-Wissens-Check

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