Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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für das Brechen des Knochen eines Freien beträgt 300 As, eines Sklaven 150 As (VIII. 3), diejenige für eine leichte Körperverletzung 25 As (VIII. 4). Wenn der Täter mit dem Opfer, das er verstümmelt hat, keine gütliche Einigung erzielt, soll er zur Strafe ebenfalls verstümmelt werden (VIII. 2). Die Bestimmung realisiert das Talionsprinzip, das Prinzip gleichartigen Ausgleichs einer Verletzung, das bereits in der altvorderorientalischen Rechtsprechung belegt ist, wo es teils im Sinne finanzieller Ersatzleistung (z.B. Codex Eschnunna, 20. Jh. v.Chr.), teils körperlicher Talion umgesetzt ist (wechselseitige Verstümmelung, z.B. Codex Hammurabi, 18. Jh. v.Chr.); in der altjüdischen Tradition erscheint es in der bekannten Formel „Auge um Auge“ (z.B. Exodus 21, 23–25), wobei die Anwendungsbeispiele auch die Ersatzleistung einbeziehen;[19] in der hiesigen römischen Strafvorschrift erscheint es in der härteren Form der Zufügung gleichen Schadens als Strafe. – Ein öffentliches Sanktionsinteresse, ohne dass dies zwingend mit einem öffentlicherseits geführten Strafverfahren verbunden sein müsste, kommt im Zwölftafelgesetz in der Anordnung der Todesstrafe zum Ausdruck; diese soll folgen auf das öffentliche Verspotten eines anderen (VIII. 1. b.), auf den Diebstahl von Feldfrüchten (VIII. 9, 24. b.: Aufhängen an einem der Ceres als der Göttin der Landwirtschaft heiligen Baum; auch dies eine Form des Talionsprinzips, nämlich die symbolhaft spiegelnde Strafe), auf vorsätzliche Brandstiftung (VIII. 10: – symbolhaft spiegelnde – Verbrennung), bei Sklaven als Tätern bei Diebstahl auf frischer Tat (VIII. 14), bei Falschaussage (VIII. 23), richterlicher Vorteilsannahme (IX. 3) und bei Aufreizen des Feindes und Auslieferung eines Bürgers an den Feind (IX. 5).

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      2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte§ 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter › C. Die Völkerwanderungszeit und das frühe Mittelalter (300–1000 n.Chr.)

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