Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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der Außenzölle und Handelsbeschränkungen gegenüber Drittstaaten in der Autonomie der Partnerstaaten belassen, die Außenwirtschaftspolitik gegenüber Drittstaaten wird also nicht vergemeinschaftet. Daraus resultiert eine immanente Schwäche der Freihandelszone: Die außenwirtschaftspolitische Autonomie ihrer Mitglieder macht nämlich nur Sinn, wenn die Partnerstaaten gegenüber Drittstaaten ein jeweils unterschiedliches Schutzniveau (insbesondere ein unterschiedliches Zollniveau) aufrechterhalten wollen. Dies aber hat zur Folge, dass Importe in die Freihandelszone zunächst in das Land mit dem niedrigsten Zollniveau gelenkt werden und erst anschließend von dort in die Bestimmungsländer gelangen. Um zu verhindern, dass den übrigen Partnerstaaten auf diese Weise der Außenzoll des Niedrigzolllandes faktisch als gemeinsamer Außenzoll aufgedrängt wird und die Zolleinnahmen ausschließlich in diesem Land anfallen, bedarf es administrativer Verfahren, um solche Handelsumlenkungen zu verhindern. So müsste die Zollfreiheit von Importen auf Erzeugnisse beschränkt werden, die ihren Ursprung in den Partnerstaaten der Freihandelszone haben bzw. es müssten Ausgleichszölle auf Erzeugnisse erhoben werden, die ihren Ursprung in Drittstaaten haben. Die Bestimmung des Ursprungs von Waren erfordert jedoch hochkomplexe Regeln (Ursprungsregeln),[7] deren Administration mit erheblichen Kosten verbunden ist. Das kann dazu führen, dass die Zollschranken zwischen den Partnerstaaten der Freihandelszone letztlich doch weiter aufrecht erhalten werden müssen, um die entsprechenden Kontrollen durchführen zu können.

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      Literatur:

      Nunnenkamp/Gundlach Globalisation of Products and Markets, Kieler Studien 262 (1994); Siebert Weltwirtschaft (1997).

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      Unter wohlfahrtökonomischen Gesichtspunkten ist es nicht zweckmäßig, die Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs auf bestimmte Regionen oder Staatengruppen zu begrenzen. Die Aussagen der Außenwirtschaftstheorie bezüglich der grundsätzlich wohlfahrtssteigernden Wirkungen der internationalen Arbeitsteilung und Spezialisierung gemäß dem Prinzip der komparativen Kostenvorteile sowie der Öffnung der Märkte sind allgemein gültig. Demgemäß gibt es keine Integrationsräume, die sich gegenüber dem Rest der Welt völlig abschließen. Was heute als Globalisierung bezeichnet wird, ist nichts anderes als ein ständig fortschreitender Prozess der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs zwischen allen Staaten und Integrationsräumen der Welt. Allerdings ist die Intensität der globalen Integration wesentlich niedriger als sie bisher in regionalen Integrationszusammenhängen wie der EU verwirklicht worden ist.