Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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1 AEUV vor allem unter zwei Gesichtspunkten: Zunächst einmal muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, ob Abgaben im Sinne der Vorschrift als „inländische“ (dh als interne) Abgaben anzusehen sind und daher nur in nichtdiskriminierender Weise erhoben werden dürfen, oder ob es sich um zollgleiche Abgaben handelt, die überhaupt nicht erhoben werden dürfen.[19] Der EuGH hat hierfür nicht einfach auf den Ort der Erhebung der Abgabe (an der Grenze oder im Inland) abstellen können, weil eine Abgabe, auch wenn sie im Inland erhoben wird, eine Ware dennoch „aus Anlass ihres Grenzübertritts“ treffen kann, so dass sie wie ein Zoll wirkt. Entscheidendes Kriterium ist für den Gerichtshof vielmehr, ob die Abgabe Waren unabhängig von ihrer inländischen oder ausländischen Herkunft nach gleichen sachlichen Maßstäben im Rahmen eines allgemeinen Abgabensystems erfasst (dann hat sie den Charakter einer internen Steuer), oder ob sie eingeführte – bzw. zur Ausfuhr bestimmte – Waren spezifisch (und zwar stärker) belastet (dann besitzt sie zollgleiche Wirkung).[20] Hieran zeigt sich, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, ihr Steuersystem so zu gestalten und Warengruppen steuerlich so zu differenzieren, wie sie es für richtig halten; aber die Besteuerungskriterien müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden.[21] Ob eine solche Diskriminierung vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht allein aufgrund eines Vergleichs der Höhe der Abgaben. Vielmehr kann sich auch aus der Verwendung des Finanzaufkommens eine Diskriminierung ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Abgaben, obwohl sie zunächst in nichtdiskriminierender Weise erhoben wurden, vollständig für Zwecke verwendet werden, die ausschließlich den inländischen Waren zugutekommen, so dass die Belastung dieser Waren im Ergebnis wieder aufgehoben wird.[22]

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      Das klassische Instrument, mit dem Im- oder Exporte mengenmäßig begrenzt werden, ist die Festlegung von Kontingenten (Quoten). Von größerer Bedeutung sind aber heute andere staatliche Maßnahmen, die gar nicht unmittelbar etwas über Im- und Exportmengen aussagen, die aber in ganz ähnlicher Weise wie Kontingentierungen den zwischenstaatlichen Handel beschränken.

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      Im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sind Kontingentierungen unzulässig. Sie würden den Marktzutritt für Waren nur in einer ganz bestimmten Menge bzw. bis zu einer bestimmten Wertgrenze (die im Extremfall gleich Null sein kann) ermöglichen, darüber hinaus jedoch untersagen. Solche teilweisen oder gar vollständigen Ein- und Ausfuhrverbote wären mit dem Binnenmarkt offensichtlich unvereinbar. Art. 34 und 35 AEUV verbieten deshalb ausdrücklich jegliche mengenmäßige Beschränkung der Ein- und Ausfuhr.

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