Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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Garantien für Unternehmen im europäischen Binnenmarkt (2001); Everling Wirtschaftsfreiheit im europäischen Binnenmarkt – Anspruch und Realität, in: Schwarze (Hrsg.) Wirtschaftsverfassungsrechtliche Garantien (2001) 11; Ottersbach Rechtsmissbrauch bei den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes (2001); Steinberg Zur Konvergenz der Grundfreiheiten auf der Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, EuGRZ 2002, 13; Nagel Wirtschaftsrecht der Europäischen Union (4. Aufl. 2003); Zäch Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts (2. Aufl. 2005); Enchelmaier Europäisches Wirtschaftsrecht (2005) 5 ff.; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007) 37 ff.; Nowak Binnenmarktziel und Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon, in: Schwarze/Hatje (Hrsg.) Der Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 129; Frenz Handbuch Europarecht, Band 1: Europäische Grundfreiheiten (2007); Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) §§ 22–31: Binnenmarkt, 383 ff.; Dauses (Hrsg.) Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Loseblatt); Müller-Graff Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht: Das System, in: Ders. (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 1, 51; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union (12. Aufl. 2016) § 11: Grundfreiheiten, 323 mwN; Kilian/Wendt Europäisches Wirtschaftsrecht (5. Aufl. 2016).

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      Die Herstellung eines einheitlichen Binnenmarkts soll bewirken, dass alle wirtschaftlichen Güter, Leistungen und Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) dort angeboten werden können, wo für sie das höchste Entgelt zu erzielen ist, bzw. dort nachgefragt werden können, wo sie am preiswertesten sind. Damit also für Anbieter und Nachfrager wirklich ein alle Mitgliedstaaten umfassender Markt entstehen kann, müssen Güter, Leistungen und Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) ungehindert die nationalen Grenzen überschreiten können. Die Preisbildung darf nicht durch staatliche Maßnahmen verzerrt werden. Der Zutritt muss maW für alle Marktteilnehmer frei von Beschränkungen sein. Ihre Kauf- bzw. Verkaufsentscheidungen sollen ebenso wenig wie ihre Investitionsentscheidungen, Standortentscheidungen oder Entscheidungen, Arbeitsverhältnisse zu begründen, durch andere als wirtschaftliche Überlegungen beeinflusst werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher insbesondere auf eine außenwirtschaftspolitische Steuerung des innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehrs verzichten. Die Freiverkehrsregeln haben den Zweck, eben dies rechtlich zu sichern.

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      Literatur:

      Weyer Freier Warenverkehr und nationale Regelungsgewalt in der Europäischen Union (1997); Füller Grundlagen und inhaltliche Tragweite der Warenverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag (2000); Millarg Die Schranken des freien Warenverkehrs in der EG (2001); Mayer Die Warenverkehrsfreiheit im Europarecht – eine Rekonstruktion EuR 2003, 793; Oliver Free Movement of Goods in the European Union (5th ed. 2010); Kellerhals Das Binnenmarktrecht der Warenverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 6, 357; Cremer Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, 413.

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