Walter Bayer

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht


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BGH verneint den Schutz des § 15 I HGB schließlich, wenn der Dritte sein Handeln nicht auf die (unzutreffende) Registereintragung einrichten konnte:[35]

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      Fall 7:

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      Dieser Argumentation ist der BGH indes nicht gefolgt, weil nicht ersichtlich sei, dass sich die unrichtige Registereintragung auf das rechtsgeschäftliche Verhalten von B auswirken konnte. Allein das Vertrauen in eine mögliche Verjährung der Forderung werde durch § 15 I HGB nicht geschützt. Dem ist im Ergebnis zu folgen, und zwar mit Blick auf die Lehre von der potenziellen Kausalität (Rn. 77). Hier fehlt es wiederum an der Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Vertrauen auf den Verjährungseintritt und der Unkenntnis des B von der Nichtgeltung des § 181 BGB im Verhältnis zwischen G und der G-GmbH.

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      Veräußert ein Minderjähriger ein ererbtes Handelsgeschäft einschließlich der Firma mit Zustimmung des Familiengerichts (vgl. § 1822 Nr. 3 BGB) und unterbleibt die Eintragung im Handelsregister (vgl. § 31 I HGB), dann resultiert daraus eine Haftung des Minderjährigen nach § 15 I iVm § 27 HGB für die Verbindlichkeiten des späteren Erwerbers.

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      Hiermit wird keineswegs der bürgerlichrechtliche Minderjährigenschutz überspielt. Denn die Unwirksamkeitsfolge der §§ 106 ff. BGB beschränkt sich auf Willenserklärungen des Minderjährigen. Dabei muss es auch im Grundsatz bleiben. Allerdings steht hier die Wirksamkeit der vom Minderjährigen abgegebenen Willenserklärung nicht in Frage. Die Veräußerung war letztlich durch die familiengerichtliche Zustimmung legitimiert. Dementsprechend erscheint auch die Haftung des Minderjährigen als konsequente Folge der familiengerichtlichen Zustimmung.

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      aa) Die eintragungspflichtige Tatsache kann „von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war“, dem gutgläubigen Dritten „nicht entgegengesetzt werden“. Dies bedeutet: Der Anmeldepflichtige (Unternehmen, Einzelkaufmann, Gesellschafter) – einschließlich seiner Rechtsnachfolger – kann sich gegenüber dem redlichen Dritten nicht auf die Wirkung der eintragungspflichtigen Tatsache berufen, d.h. die Änderung der Rechtslage nicht geltend machen.

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      cc) Im Schrifttum teilweise auf heftige Kritik gestoßen ist indes die Auffassung des BGH, wonach im Falle, dass die nicht eingetragene Tatsache dem Dritten teils zum Vorteil und teils zum Nachteil gereicht, der Dritte sein Wahlrecht im Sinne einer Meistbegünstigung ausüben dürfe (sog. „Rosinentheorie“).

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