Walter Bayer

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht


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im Handelsregister eingetragene) Regelung zur Gesamtvertretung ist obsolet geworden und hindert B nicht daran, die KG allein zu vertreten. Da § 15 I HGB nur den Dritten, nicht aber den Anmeldepflichtigen schützen soll, kann sich A auf die fehlerhafte Registereintragung nicht berufen. Für diese KG-Verbindlichkeit haften sowohl A als auch B gem. §§ 128, 161 II HGB persönlich. A kann sich gem. § 15 I HGB gegenüber X nicht darauf berufen, dass er – nach seinem Ausscheiden – kein Gesellschafter mehr ist. Der Anspruch von X gegen A ist daher begründet.[59]

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      Fall 10:

      G ist als Geschäftsführer der D-GmbH in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde ordnungsgemäß bekanntgemacht. K ist Inhaber eines von G für die GmbH akzeptierten Wechsels, der nicht bezahlt wurde. Der bei seiner Bestellung gesunde G war später im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wechsels unerkannt geisteskrank.

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2. Schutz bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung gem. § 15 II HGB

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      Beispiel:

      War etwa der Widerruf der erteilten Prokura unwirksam, dann kann sich der Inhaber des Handelsgeschäfts gegenüber einem Dritten auch dann nicht darauf berufen, wenn fälschlich der Widerruf eingetragen und bekanntgemacht wurde.

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      Fall 11:

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      Fall 12:

      A und B haben ordnungsgemäß eine GmbH gegründet, firmieren im Rechtsverkehr aber schlicht als