Walter Bayer

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht


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      bb) Die Fälle 5a–5c betreffen Änderungen der bisherigen Rechtslage (sog. Sekundärtatsachen). § 15 I HGB findet indes auch Anwendung, wenn die Eintragung und Bekanntmachung einer sog. Primärtatsache unterlassen wird:

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      Fall 5d:

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      cc) Zweifelhaft ist, ob § 15 I HGB auch dann eingreift, wenn bereits die Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, die sich nunmehr geändert hat (sog. Fehlen der voreintragungspflichtigen Tatsache oder sekundäre Unrichtigkeit).

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      Fall 5e:

      Kann sich etwa der Geschäftspartner des Prokuristen im Fall 5a bei unterlassener Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs auch dann auf die Wirkungen der widerrufenen Prokura berufen, wenn bereits die Prokuraerteilung entgegen § 53 I 1 HGB nicht eingetragen und bekanntgemacht worden war?

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      Geschäftsführer G ist durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden, was aber nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet worden war. Später ist G durch Gesellschafterbeschluss wieder abberufen worden. Diese Abberufung wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnt die Eintragung mit der Begründung ab, G sei nicht als Geschäftsführer eingetragen gewesen, so dass auch eine Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht komme. Mit Recht?

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      dd) Die Tatsache darf nicht eingetragen und nicht bekanntgemacht sein. Allein die Eintragung im Handelsregister befreit daher noch nicht von den Wirkungen des § 15 I HGB.

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      Beispiel:

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