Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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aber auch andere Rechtsgüter schützen (Tlbd. 2, §§ 51 ff.).

      Überblick über die Versuche zur kriminologischen Systematisierung der Tötungsdelikte und umfangreiches statistisches Material bei Dotzauer/Jarosch: Tötungsdelikte, 1971.

      Anmerkungen

       [1]

      Noch weitergehend Hofmann ÖJZ 63, 284: Abtreibung als privilegierter Fall des Totschlags.

       [2]

      Binding I 22 ff. und Eser/Sternberg-Lieben S/S Vor §§ 211 ff. 1 unterscheiden das geborene und das ungeborene Leben.

       [3]

      Hierzu eingehend Baumgarten, Zweikampf – §§ 201–210 a.F. StGB. Reformdiskussion und Gesetzgebung von 1870 bis zur Aufhebung der Zweikampfbestimmungen, 2002.

      5

      Das Strafrecht betrachtet das menschliche Leben als eine biologisch-soziologisch untrennbar verbundene Erscheinung; es sieht in ihm einen Vorgang, dessen einzelne Phasen vom Beginn der Menschwerdung bis zum Ende des Lebensprozesses gleichwertig sind. Hieraus folgt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes: das Leben wird in jeder Phase als Rechtsgut anerkannt; es ist schutzwürdig ohne Rücksicht auf das Lebensgefühl, das Lebensinteresse des Einzelnen; es wird ebenso absolut geschützt ohne Rücksicht auf die Wertschätzung, welche die Gesamtheit dem Leben des Einzelnen als sozialer Funktion entgegenbringt.

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      Gegenüber dieser Absolutheit des Lebensschutzes tritt die bei anderen Rechtsgütern wichtige Frage nach dem Rechtsgutsträger in ihrer praktischen Bedeutung zurück: Wird die Gemeinschaft als Träger des Rechtsguts betrachtet, so folgt dessen Unverzichtbarkeit gerade aus diesem Verhältnis. Betrachtet man dagegen wie hier den einzelnen als Rechtsgutsträger, so liegt ein zwar personengebundenes, aber der Disposition des Inhabers entzogenes Rechtsgut vor.

      Aus dieser komplexen Natur eines der Verfügungsgewalt schlechthin entzogenen Gutes folgt die Beurteilung der zahlreichen streitigen Grenzfälle (u. III–VII).

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      Anmerkungen

       [4]

      BayObLG NJW 74, 250 m. Anm. Schroeder.

       [5]

      Zust. Wessels/Hettinger 2; Hassemer Theorie und Soziologie des Verbrechens, 1973, S. 187 f.; Gropp FS Brauneck 285; Arth. Kaufmann FS Roxin 841; Klesczewski § 2 Rn. 2; BGH 41, 325. Weitgehende Übernahme der hiesigen Formulierung bei Laber S. 115. In der Sache übereinstimmend, aber im materiellen Recht nicht recht passend der von Chatzikostas behauptete Grundsatz „in dubio pro vita“ (Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben …, 2001, S. 175 ff.).

       [6]

      So zuletzt wieder Dreier JZ 07, 261, 317.

       [7]

      Eser JZ 86, 789.

       [8]

      Merkel in: Hegselmann/Merkel (Hrsg.), Zur Debatte über Euthanasie, 1992, 82. Begrifflicher Rettungsversuch bei Ingelfinger aaO 15 ff.

      Schrifttum:

      Bauer-Engisch, Über Rechtsfragen bei homologer Organtransplantation, Der Chirurg 1967, 245; Bottke, Strafrechtliche Probleme am Lebensbeginn und am Lebensende. Selbstbestimmungsrecht versus Lebenserhaltung?, in: Dt. Sektion der Internat. Juristenkommission, Lebensverlängerung aus mediz., eth. und rechtl. Sicht, 1995, 35; Engisch, Der Arzt an den Grenzen des Lebens, 1973; Fritsche, Grenzbereich zwischen Leben und Tod, 1973; Geilen, Neue juristisch-medizinische Grenzprobleme, JZ 68, 145; Geilen, Das Leben des Menschen in den Grenzen des Rechts, FamRZ 68, 121; Geilen, Probleme der Organtransplantation, JZ 71, 41; Geilen, Medizinischer Fortschritt und juristischer Todesbegriff, FS Heinitz 373; Geilen, Rechtsfragen der Organtransplantation, in: Honecker (Hrsg.): Aspekte und Probleme der Organverpflanzung, 1973, 127; Geilen, Legislative Erwägungen zum Todeszeitproblem, in: Eser (Hrsg.), Suizid (vor Rn. 31), 301; Hanack, Todeszeitbestimmung, Reanimation und Organtransplantation, Dt. Ärztebl. 69, 1320; Höfling, Um Leben und Tod: Transplantationsgesetzgebung und Grundrecht auf Leben, JZ 95, 26; Hoff/in der Schmitten, Wann ist der Mensch tot?, 1994; Kaiser, Juristische Probleme des Todesbegriffs, Med. Sachverst. 69, 97; v. Kress/Heinitz, Ärztliche/Rechtliche Fragen der Organtransplantation, 1970; Lüttger, Geburtshilfe und Menschwerdung in strafrechtlicher Sicht, FS Heinitz 1972, 359; Lüttger, Der Tod und das Strafrecht, JR 71, 309; Pribilla, Juristische, ärztliche und ethische Fragen zur Todesfeststellung, Dt. Ärztebl. 68, 2257, 2318, 2396; Saerbeck, Beginn und Ende des Lebens als Rechtsbegriffe, 1974; Samson, Begehung und Unterlassung, FS Welzel 1974, 579; Schönig, Zur Feststellung des Todeszeitpunktes, NJW 68, 189; Stratenwerth, Zum juristischen Begriff des Todes, FS Engisch 1969, 528; Weißbuch Anfang und Ende menschlichen Lebens, hrsg. vom Vorstand der Bundesärztekammer u.a., 1988.

      1. Der Beginn des menschlichen Lebens

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