Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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Mensch) vgl. o. § 1 III und (bezüglich des „anderen“) § 1 V. Die Mittel der Tat sind grundsätzlich gleichgültig. Handlung ist Verursachung des Todes, daher nicht nur aktiv, sondern bei entsprechender Garantieverpflichtung auch durch Unterlassung begehbar (so RG 66, 71: Nichthinderung der Kindestötung seitens des Verlobten der Täterin – in der Konstruktion freilich zweifelhaft; BGH GA 68, 336: Nichthinderung der Tötung des Kindes durch den Ehemann, allerdings entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur bei Kenntnis der Handlungsfähigkeit; BGH JZ 73, 173: Totschlag dadurch, dass der Vater seine Kinder nicht aus dem Fenster des brennenden Hauses geworfen hatte!).

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      Anmerkungen

       [13]

      S. dazu AT II § 48 Rn. 62; dort auch Schrifttumsnachweise.

       [14]

      OGH SJZ 49, 347 mit Anm. Eb. Schmidt SJZ 49, 559; Barella DRiZ 60, 144.

       [15]

      BGH 3, 110 – ein früher und lange übersehener Fall der Anerkennung des Täters hinter dem Täter in der Rechtsprechung (Schroeder JR 95, 177).

       [16]

      BGH NStZ 81, 22 m.Anm. Köhler JZ 81, 35; BGH NStZ 99, 507; 06, 98.

       [17]

      Anm. Schünemann JR 89, 89; Herzberg JZ 89, 470; Schlehofer NJW 89, 2017; Bruns MDR 89, 199; Frisch JuS 90, 363; H.-W. Mayer JuS 90, 784; Prittwitz NStZ 90, 385. Aber Verurteilung wegen bewusst lebensgefährdender Behandlung nach § 223a (jetzt § 224), s.u. § 9 Rn. 18.