JZ 06, 822.
§ 4 E Sterbebegleitung, GA 05, 586; Schreiber FS Jakobs 07, 615. – Es geht nicht um die Straflosigkeit des Suizids, sondern der Assistenz.
Engisch aaO 8; Sternberg/Lieben S/S 27 ff. Vor § 211; Geilen FamRZ 68, 125; Hanack Dt. Ärztebl. 69, 1327; Stratenwerth aaO 539; Sax JZ 75, 147 ff.; Fritsche 44 ff. A.A. Bockelmann 25, 114.
A.A. Roxin bei Roxin/Schroth 97 unt. Hinweis auf BGH 32, 379.
Engisch Der Arzt … S. 45; Geilen Euthanasie 3 ff.; BGH 11, 111; 37, 378; LG Ravensburg NStZ 87, 229 m.Anm. Roxin 348; GenStA Nürnberg NStZ 08, 343; einschränkend Wimmer FamRZ 75, 439.
Geilen FS Heinitz 383 Anm. 22; Roxin FS Engisch 398; Hanack Dt. Ärztebl. 69, 1325 und Euthanasie 143 ff.; Engisch FS Gallas 1973, 176 ff. und FS Dreher 325 ff.; Czerner JR 05, 94; BGH 40, 265; § 214 AE StB n. GA 05, 560 f. A.A. Bockelmann 125 Anm. 45; Hirsch ZStW 81, 923 und FS Lackner 605; Samson FS Welzel 579 ff.; Sax JZ 75, 137 ff.; Helgerth JR 76, 47; Merkel ZStW 107, 552 ff. Differenzierend Zimmermann NJW 77, 2101; Jakobs FS Schewe 1991, 72; C. Schneider, Tun und Unterlassen beim Abbruch lebenserhaltender med. Behandlung, 1997.
Der Sohn der Kranken hatte das Krankenhauspersonal erfolglos angewiesen, die künstliche Ernährung einzustellen. Damit Versuch des Unterlassens in mittelbarer Täterschaft durch ein im Verbotsirrtum befindliches Werkzeug. Die Entscheidung ist vielfach besprochen worden (Helgerth JR 95, 338; Schöch NStZ 95, 153 und FS Hirsch 701; Verrel JZ 96, 224 und FS Jakobs 07, 720; Bernsmann ZRP 96, 87; Berner ZRP 96, 93; Nagel aaO und vor allem Merkel ZStW 107, 545). Eine weitere Problematik bestand darin, dass § 1904 BGB nur die Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen behandelt (wie der BGH insoweit OLG Frankfurt a.M. NJW 98, 2747 m. Anm. Zöller ZRP 99, 317; Verrel und Frister JR 99, 5, 71; Fröschle JZ 00, 72).
Verrel,
Hirsch JR 11, 39; Verrel JZ 11, 277; Engländer JZ 11, 519; Rosenau FS Rissing van Saan 2011, 563; Schneider MK Vor §§ 211 ff. 179; Rengier BT II § 7 Rn. 8b. A.A. BGH JZ 11, 276.
Der Fall war außergewöhnlich: die zu Betreuern bestellten Kinder hatten vergeblich den Abbruch der künstlichen Ernährung verlangt und auf Anraten eines auf Palliativmedizin spezialisierten Rechtsanwalts heimlich die Schläuche für die Magensonde durchtrennt. Dies wurde alsbald vom Pflegepersonal entdeckt und behoben. Der Rechtsanwalt war zunächst wegen versuchten Totschlags verurteilt worden.
Eine Notwehr(hilfe) lehnte der BGH ab, da ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht nicht durch einen Eingriff auf das Leben derselben Person gerechtfertigt werden könne (BGH 55, 197). Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB scheide aus, weil sich der Eingriff gegen das höchstrangige Rechtsgut der bedrohten Person richte.
Walter ZIS 11, 81; Pawlik FS Wolter, 2013, 631; Jorden FS Roxin II 595. Eindrucksvoller Gaede NJW 10, 2927: „verfassungsorientierte Normreduktion“.
Eingehend Merkel 370 ff., 573 ff.; Everschor, Probleme der Neugeboreneneuthanasie und der Behandlungsgrenzen bei schwerstgeschädigten Kindern und ultrakleinen Frühgeborenen aus rechtl. und ethischer Sicht, 2000.
Jähnke LK11 Vor § 211 19; Künschner, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht und Patientenauswahl, 1991.
Jähnke aaO; Eser/Sternberg-Lieben S/S Vor §§ 211 ff. 30.
DÄBl. Bd. 118, S. A 346. Vorläufer waren die „Grundsätze“ von 2004.
VII. Vernichtung „lebensunwerten“ Lebens
Schrifttum:
Arndt, Das Verbrechen der Euthanasie (Konstanzer Juristentagung 1947, 184); Barella, Die Tötung Geisteskranker im Dritten Reich, DRiZ 60, 144; Binding-Hoche, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, 1920; Arth. Kaufmann, Zur ethischen und strafrechtl. Beurteilung der sog. Früheuthanasie, JZ 82, 481; Burkhardt, Euthanasie: „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ im Spiegel der Diskussionen zwischen Juristen und Medizinern von 1900 bis 1940, Diss. Mainz 1982; Klee, „Euthanasie“ im NS-Staat, 1983; Klefisch, Die nationalsozialistische Euthanasie, MDR 50, 258; Merkel, „Tod den Idioten“ – Eugenik und Euthanasie in juristischer Rezeption vom Kaiserreich zur Hitlerzeit, 2006; Spendel, Der Conditio-sine-qua-non-Gedanke als Strafmilderungsgrund, FS Engisch 509; Walter, Die Vernichtung lebensunwerten Lebens, Arch. f. Rechts- u. Wirtsch.-Phil. XVI 88; v. Weizsäcker, Euthanasie und Menschenversuche, 1947. S. ferner o. vor Rn. 30.
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Die bedingungslose Unzulässigkeit der Vernichtung des sog. „lebensunwerten“ Lebens folgt aus der Betrachtung des Lebens als einer geschlossenen biologisch-soziologischen Einheit: Schutz des Lebens nicht nur als eines Trägers sozialer Funktionen, sondern auch als einer natürlichen Tatsache. Ein sozial wertloses, die Gemeinschaft belastendes Leben ist ebenso geschützt wie ein solches, dessen Träger das Ich-Gefühl, das Lebensbewusstsein eingebüßt hat. Unzulässig ist auch eine fürsorgliche Entscheidung dahingehend, dass dem Betroffenen selbst sein Leben nicht mehr lebenswert sein könne. Forderungen, die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ unter bestimmten Sicherungen (entsprechend dem späteren Erbgesundheitsgesetz vom 14.7.1933) freizugeben, sind – nicht nur in Deutschland und auch schon vor dem Nationalsozialismus – gelegentlich immer wieder vertreten worden (so die vielumstrittene Schrift von Binding und Hoche 1920), blieben aber ohne Widerhall. Insbesondere hat sie selbst die nationalsozialistische Strafrechtsreform, wenn auch nur mit Rücksicht auf die „Abschwächung der sittlichen Kraft des Tötungsverbotes“, ausdrücklich verworfen. Umso bestürzender sind neue diesbezügliche Forderungen in den USA[96].
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Auch der Nationalsozialismus hat es nicht gewagt, sein (fälschlich so bezeichnetes) „Euthanasieprogramm“ auf gesetzlicher Grundlage